Spätantragsrichtlinie
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Anträge für den Ausfallsbonus III oder den Verlustersatz III, die nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden, waren nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht und können gemäß Spätantragsrichtlinie ab 04.12. über Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträge im Unternehmensserviceportal saniert werden. Laut Finanzministerium werden betroffene Betriebe von der COFAG kontaktiert.
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