Miete & Pacht
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Zur Frage der Anrechenbarkeit von Pachtzinsen sind mehrere Verfahren anhängig, inklusive vor dem Verfassungsgerichtshof (Gz V 345/2023).
Verjährung
Noch nicht durch Judikatur geklärt ist die Frage, welche Verjährungsfristen auf Forderungen auf Auszahlung von COVID-19 Fördermaßnahmen gegen die COFAG zur Anwendung kommen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht hier die kurze dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung bringt. Als möglicher Zeitpunkt des Verjährungsbeginns kommt insbesondere das Datum der Antragstellung in Betracht. Die Frage einer möglichen Verjährung sollte daher bei der Entscheidung darüber, ob und vor allem wann allfällige Klagen wegen unterbliebener Auszahlung von Förderungen erhoben werden, mitberücksichtigt werden. Eine höchstrichterliche Klärung aller offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex COVID-19-Förderungen vor Ablaufen einer möglichen dreijährigen Verjährungsfrist erscheint höchst unwahrscheinlich.
Spätanträge
Wir erinnern daran, dass Ergänzungs- und Umwidmungsanträge nach den Spätantragsrichtlinien (BGBl. II Nr. 348/2023 idF BGBl. II Nr. 435/2023) nur bis zum 01. April 2024 gestellt werden können (Pkt 4.6 Spätantrags-RL). Die Spätantragsrichtlinien ermöglichen eine Sanierung von Anträgen auf finanzielle Maßnahmen gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III, die erst nach dem 30. Juni 2022 bei der COFAG eingelangt sind ("Spätanträge"). Dies betrifft sowohl Spätanträge, zu denen Auszahlungen bereits erfolgt sind ("Umwidmungsanträge"), als auch Spätanträge, zu denen Auszahlungen noch nicht erfolgt sind ("Ergänzungsanträge").
Uns wurde berichtet, dass die COFAG sich unter Berufung auf Punkt 1.7 der Spätantragsrichtlinien weigert, Anträge von Unternehmen entgegenzunehmen, wenn eine Überschreitung einer Konzernobergrenze innerhalb des Unternehmensverbundes vorliegt. Die Konzernobergrenzen liegen bei insgesamt 2,3 Mio. Euro bei Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens und bei insgesamt 12 Mio. Euro bei Maßnahmen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens. Es scheint aber möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass auch Punkt 1.7 der Spätantragsrichtlinien verfassungswidrig ist.
Betroffene Betriebe sollten daher in Betracht ziehen, zur Wahrung allfälliger Ansprüche auf Entgegennahme ihrer Anträge zu bestehen, auch wenn diese höchstwahrscheinlich (zunächst) abschlägig beschieden würden.
Verbundene Unternehmen
Mit Entscheidung vom 10. August 2023 hat die Europäische Kommission eine "Richtlinie zum Schadensausgleich" beihilfenrechtlich genehmigt (Beihilfensache SA.108173). Auf der Grundlage dieser Entscheidung sind bzw. wären in bestimmten, insbesondere auch die Hotellerie betreffenden Fällen und in bestimmtem Ausmaß auch Beihilfen, die zu Überschreitungen von Konzernobergrenzen im Sinne des Befristeten Rahmens führen, grundsätzlich möglich. Dessen ungeachtet wurden die beihilfenrechtlich bereits genehmigten "Richtlinien zum Schadensausgleich" bislang nicht erlassen - die Regierungsparteien konnten sich dazu noch nicht einigen.
Die Kommissionsentscheidung ist für die österreichische Hotellerie dennoch potenziell bedeutsam. Dies insbesondere im Zusammenhang mit zu erwartenden Rückforderungen von Fördermaßnahmen, bei denen es zu einer Überschreitung von Konzernobergrenzen im Sinne des Befristeten Rahmens kam, bzw. der Verweigerung der Auszahlung von Fördermaßnahmen in solchen Fällen durch die COFAG. Eine (absehbare) Argumentation, dass eine Rückforderung bzw. Nichtauszahlung solcher, die Konzernobergrenzen überschreitenden, Fördermaßnahmen aus Gründen des EU-Beihilfenrechts zwingend sei, erschiene jedenfalls in den Fällen und in dem Ausmaß fragwürdig, in denen die Europäische Kommission eine nachträgliche Sanierung entsprechender Überschreitungen beihilfenrechtlich bereits genehmigt hat.
Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung unzulässig
Der VfGH hat entschieden, dass der Ausschluss von „Steuersündern“ aus dem Kreis der Berechtigten zwar dem Grunde nach ein legitimes politisches Anliegen des Verordnungsgebers sei. Weil der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht bestimmt habe, wie lange das Steuervergehen zurück liegen müsse, und somit bei lang laufenden Verfahren auch längst vergangene Sachverhalte zum Ausschluss der Förderung führen könnten, hob der VfGH die Bestimmung aber aufgrund Unsachlichkeit/Gleichheitswidrigkeit mit Wirkung zum 15. April 2024 auf ( G 172/2022).
Grundsätzlich könnten betroffene Unternehmen demnach versuchen, die Förderung zu erlangen, nachdem die Aufhebung am 15. April 2024 in Kraft tritt - insbesondere solche Betriebe, die innerhalb der Antragsfrist einen Antrag gestellt hatten.
Abwicklung der COFAG
Gemäß des Erkenntnisses des VfGH vom 05. Oktober 2023 zu G 265/2022 tritt die Aufhebung der rechtlichen Grundlagen der COFAG mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Nach unserer Kenntnis ist von Seiten des BMF geplant, dass offene Förderanträge bis 30. Juni 2024 durch die COFAG abgewickelt werden sollen; danach sollen die Aufgaben der COFAG schrittweise an die Verwaltung übertragen werden. Bis 31. Dezember 2024 soll die COFAG abgewickelt und vollständig liquidiert werden. Weitere Details sind noch nicht bekannt.
Hintergrundinfos
Mag. Moritz Am Ende ist niedergelassener europäischer Rechtsanwalt und Partner bei Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte, die Teil des ÖHV-Beraternetzwerkes sind. Er berät die ÖHV und heimische Hotelbetriebe zu Fragen der COVID-19-Fördermaßnahmen.