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Anmeldung von Mitarbeitern

Jeder Arbeitnehmer, der dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt, ist durch den Arbeitgeber mittels des elektronischen Meldesystems ELDA vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Dies gilt gleichermaßen für vollversicherte Mitarbeiter wie geringfügig Beschäftigte, fallweise Beschäftigte und Lehrlinge.

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Die Mindestangaben-Anmeldung wurde mit Ende 2018 abgeschafft und kann seit 01.01.2019 nicht mehr verwendet werden. Das Erstellen bzw. die Stornierung dieser Meldung ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dienstnehmer können nur mehr in Ausnahmefällen via Vor-Ort-Anmeldung per Fax +43 (0)5 780761 oder Telefon +43 (0) 5 780760 angemeldet werden.

Dafür ist allerdings die Voraussetzung, dass

  • nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oderdie meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle, wie z.B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung, durchgeführt wird oder
  • die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z.B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z.B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder
  • der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.

 

Bitte beachten Sie: Erfolgt eine Vor-Ort-Anmeldung auf Grund einer kurzfristigen Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.

Sanktionen bei zu später oder nicht erfolgter Meldung

Bei zu später oder nicht erfolgter Meldung können Beitragszuschläge oder Verzugszinsen verrechnet werden. Zusätzlich können Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt werden. Bei einem Meldeverstoß (Sozialversicherung) drohen Geldstrafen von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall in Höhe von bis zu 5.000 Euro für jede nicht angemeldete Person. Hat der Arbeitgeber erstmalig und mit geringem Verschulden gegen die Meldepflicht verstoßen und hatte dieser Verstoß lediglich unbedeutende Folgen, ist eine Strafreduktion auf 365 Euro möglich. Zusätzlich können von der Gebietskrankenkasse Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Diese betragen 500 Euro je verabsäumter Meldung und 800 Euro für den Prüfeinsatz. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können diese Beitragszuschläge gesenkt werden oder gar entfallen.

Umfassende Erläuterungen finden Sie im Magazin der Gebietskrankenkassen und der VAEB für Dienstgeber „Dienstgeber-Service 2018“ des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

 

Stand: Mai 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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