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Rechtssicherheit und Vertrauensgrundsatz

Recht ändert sich laufend. Zu welchem Zeitpunkt sind Gesetze umzusetzen?

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Vertrauensgrundsatz - Vertrauensschutz

Grundsätzlich können Sie nicht auf den Fortbestand einer für Sie günstigen Rechtslage vertrauen. Dennoch kann unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine Rechtslage bestehen, der sogenannte „Vertrauensschutz“. Dieser wird aus dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatz abgeleitet.

Der Vertrauensschutz ist vor allem in jenen Bereichen gegeben, in denen Betroffene langfristig und im Hinblick auf die bestehende Rechtslage disponiert haben und durch eine gesetzliche Änderung eine weitere Nutzung der Investition weitgehend unmöglich gemacht wird, wie z. B. Angelegenheiten des Förderungs-, Pensions- und Steuerrechts, aus dem folgendes Beispiel kommt:

Zum Umgründungssteuergesetz hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die vollständige Beseitigung der Firmenwertabschreibung ohne Einschleif- oder Übergangsregelung für jene Fälle, in denen Unternehmenserwerb durch Verschmelzung bereits abgeschlossen war, verfassungswidrig in Folge Verletzung des Vertrauensschutzes ist, da das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die gegebene Rechtslage in einem Maß beeinträchtigt worden ist, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt (VfSlg 15.739).

Zu welchem Zeitpunkt bin ich als Hotelier verpflichtet, gesetzliche Maßnahmen umzusetzen? Mit Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung gelten die darin enthaltenen Bestimmungen verbindlich und müssen von Ihnen befolgt und umgesetzt werden.

Sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, tritt ein Gesetz bzw. eine Verordnung mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet unter www.ris.bka.gv.at in Kraft.

Sie sind zwar nicht verpflichtet, sich regelmäßig über neue Gesetze oder Gesetzesänderungen zu informieren, jedoch verpflichtet, generelle Normen zu befolgen, auch wenn Sie keine Kenntnis davon hatten („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“).

Bescheide

Das sind individuelle, an Sie gerichtete Rechtsakte, wie z. B. Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid. Diese sind mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides umzusetzen. Der Bescheid wird dann formell rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch Rechtsmittel anfechtbar ist, also wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Die Dauer der Rechtsmittelfrist ist in der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung angeführt.

 

Stand: März 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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