
Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag und geringwertige Wirtschaftsgüter
Ab 2023 gibt es wieder einen Investitionsfreibetrag von 10 bzw. 15 %. Der Gewinnfreibetrag wurde bereits per 01.01.2022 von 13 auf 15 % erhöht und die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter per 01.01.2023 von 800 auf 1.000 Euro.
Investitionsfreibetrag
Die ökosoziale Steuerreform brachte eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen. Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) von 10 % bzw. 15 % als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen genutzt werden:
- Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000,- Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
- Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
- Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
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