
Die Arbeitsbewilligung für Drittstaatenangehörige
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer nur beschäftigen/ein Ausländer darf eine Beschäftigung nur ausüben, wenn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, soweit im AusländerbeschäftigungsG nicht anderes bestimmt ist.
Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern ist, dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU", "Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer" („ICT“), "Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer", Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt–EU“ besitzt, soweit im AusländerbeschäftigungsG nicht anderes bestimmt ist.
Um in Österreich arbeiten zu dürfen, benötigen Personen aus Drittstaaten daher neben einer Aufenthaltsbewilligung auch eine Arbeitsbewilligung. Es kann eine Arbeitsbewilligung sein, die die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt wie die Rot-Weiss-Rot-Karte oder eine, die freien Arbeitsmarktzugang gewährt, wie die Rot-Weiß-Rot Karte plus, Daueraufenthalt – EU u.a.
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