Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
1. Der Vereinszweck soll durch die im Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) die Vertretung der Interessen des österreichischen Tourismus in der Politik und in der Öffentlichkeit;
b) die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen des österreichischen Tourismus;
c) die Mitwirkung bei und das Abschließen von Kollektivverträgen;
d) die Beobachtung und Bewertung der Trends am Freizeitmarkt;
e) die Zusammenarbeit mit Tourismusorganisationen;
f) die Wahrnehmung einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit;
g) die Förderung der Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander;
h) die Pflege internationaler Beziehungen;
i) das Abhalten von Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Artikel 4
Artikel 5
5.1. Ordentliche Mitglieder
sind Hotelbetriebe oder andere Beherbergungsbetriebe, vertreten durch Eigentümer oder Pächter oder Betreiber oder sonstige zur Vertretung namhaft gemachte Personen.
Diese Betriebe müssen eine ausgeprägte Servicequalität, eine Spezialisierung und/oder nachhaltige Innovationskraft aufweisen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der jeweilige Landesvorsitzende in Abstimmung mit dem Generalsekretär. Bei bundesländerübergreifenden Hotelgruppierungen entscheiden die Präsidenten.
5.2. Außerordentliche Mitglieder
können alle an der Tourismuswirtschaft interessierten natürlichen oder juristischen Personen sein, welche nicht unter Punkt 5.1. aufgeführt sind.
Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der jeweilige Landesvorsitzende mit dem Generalsekretär.
5.3. Fördernde Mitglieder
können alle außerordentlichen Mitglieder sein, die einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Vereinsaktivitäten leisten.
5.4. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehemalige Präsidenten der ÖHV sind, sofern sie zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, berechtigt, den Titel "Ehrenpräsident" zu führen.
Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung über Vorschlag des Präsidiums.
Artikel 6
Die Verpachtung, Veräußerung und Rechtsnachfolge berührt die Mitgliedschaft nicht. In diesen Fällen wird die Mitgliedschaft automatisch übertragen.
6.1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
6.2. Der Austritt kann einmal jährlich, nämlich zum 31.12. eines jeden Jahres, bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene schriftliche Mitteilung an das Büro erfolgen.
6.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch 2/3-Mehrheit im Präsidium, wenn der Betreffende dem Ansehen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate den Mitgliedsbeitrag nicht einzahlt.
6.4. Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens ruht die Mitgliedschaft bis zur Abwicklung des Verfahrens. Bei Abweisung mittels mangelnden Vermögens endet die Mitgliedschaft.
Artikel 7
Alle ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
7.1. Jeder ordentliche Mitgliedsbetrieb hat das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung und in der Landesversammlung.
7.2. Inanspruchnahme und Unterstützung der Vereinsaktivitäten.
7.3. Pünktliche Leistung des Mitgliedsbeitrages bzw. der Beitrittsgebühr bei Eintritt in die Vereinigung.
7.4. Förderung der Zwecke der Vereinigung sowie Einhaltung der Statuten.
Alle außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
Die Punkte 7.2., 7.3., 7.4. der ordentlichen Mitglieder sind sinngemäß anzuwenden.
Alle Ehrenmitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
Die Punkte 7.2., 7.4. der ordentlichen Mitglieder sind sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus haben Ehrenmitglieder das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind physische Personen, und als solche von der Leistung der Mitgliedsbeiträge befreit.
Artikel 8
* Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle zwei Jahre vom Präsidium einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor dem Termin an sämtliche Mitglieder der Vereinigung zu senden.
* Sofern Mitglieder weitere Anträge zur Behandlung in der Generalversammlung wünschen, sind diese 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim Büro einzubringen.
* Die ordentlich einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
* Die Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Juristische Personen sind durch ihre Organe (insbesondere durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht ist nur auf einen leitenden Mitarbeiter des jeweiligen Mitgliedsbetriebes unter Angabe seiner Position möglich. Bei Konzernmitgliedschaften kann ein einziger leitender Mitarbeiter aufgrund entsprechender Vollmachten alle Betriebe vertreten.
* Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen in jenen Punkten, in welchen die Statuten oder das österreichische Vereinsgesetz in der jeweiligen Fassung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben.
* Die Änderung der Statuten bedarf der Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden.
* Der Generalversammlung ist vorbehalten
- Wahl und Abberufung der Präsidenten, ihrer Stellvertreter, des Schriftführers und des Kassiers;
- Mögliche Wahl des Generalsekretärs als zusätzliches Mitglied mit Sitz und Stimme im Präsidium;
- Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
- Die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über die Tätigkeit der Vereinigung und die finanzielle Gebarung für die Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
- Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über die von den Rechnungsprüfern geprüfte Rechnungslegung für die Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
- Entlastung des Präsidiums;
- Ernennung der Ehrenmitglieder;
- Änderung der Statuten und
- Auflösung der Vereinigung. Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Vereinigung bedürfen der Anwesenheit von 10% der stimmberechtigten Mitglieder und der Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden.
* Die Leitung der Generalversammlung obliegt einem der beiden Präsidenten, in Abwesenheit eines Präsidenten dem jeweils anderen Präsidenten und in Abwesenheit beider Präsidenten einem der Vizepräsidenten.
8.1. Die außerordentliche GENERALVERSAMMLUNG
Das Präsidium vertreten durch die Präsidenten kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Im Falle des Vorliegens eines Antrages von 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder der Rechnungsprüfer ist das Präsidium dazu verpflichtet.
8.2. Das PRÄSIDIUM
* Das Präsidium besteht aus maximal zwei Präsidenten, maximal vier Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Finanzreferenten und den Landesvorsitzenden, die nicht schon durch vorbezeichnete Funktionen im Präsidium sind. Vizepräsidenten können auch gleichzeitig Schriftführer oder Finanzreferent sein.
* Kandidaten für das Amt eines Präsidiumsmitgliedes müssen, mit Ausnahme der Präsidenten, entweder in der entsprechenden Funktionsperiode ein Amt im Landesvorstand (Landesvorstandsmitglied oder Landesvorsitzender) eines Bundeslandes bekleiden oder einen konkreten, genau definierten Arbeitsbereich auf Bundesebene übernehmen (z.B. Recht, Finanzen, Konzernhotellerie, Ferienhotellerie, Marketing, Human Resources)
* Präsidiumssitzungen finden mindestens 4 mal jährlich, und zwar einmal pro Kalenderquartal statt. Einer der Präsidenten beruft unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Präsidiumssitzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ein. Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bis drei Tage vor der Präsidiumssitzung Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Diese müssen bei der Präsidiumssitzung behandelt werden.
* Die Präsidenten vertreten die Vereinigung nach außen, wobei je zwei Präsidenten gemeinsam vertreten. Bei Verhinderung eines Präsidenten vertritt ein Präsident gemeinsam mit einem Vizepräsidenten vertritt, bei Verhinderung aller Präsidenten vertreten je zwei Vizepräsidenten gemeinsam. Ausgenommen ist die Einberufung von Präsidiumssitzungen, die jeder Präsident allein vornehmen kann.
* Im Präsidium wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit nochmals zum Gegenstand einer Präsidiumssitzung zu machen, die kurzfristig einzuberufen ist. Bis zu dieser zweiten Präsidiumssitzung haben die Präsidenten in Sondierungsgesprächen mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern zu versuchen eine Mehrheit vorzubereiten. Wird in der zweiten Sitzung wiederum keine Stimmenmehrheit in der betreffenden Angelegenheit erzielt, so ist die Angelegenheit der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese ist, wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert, umgehend einzuberufen.
Das Präsidium ist bei ordnungsgemäßer Einladung spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder beschlussfähig.
* Das Präsidium erstellt ein Jahresarbeitsprogramm bis Ende Oktober jeden Jahres, welches die Basis zur Budgeterstellung bildet.
* Dem Finanzreferent obliegt die Budgeterstellung und Präsentation des Budgets vor dem Präsidium bis Jahresende für das Folgejahr. Das Präsidium beschließt das Budget. Der Finanzreferent legt dem Präsidium laufend Quartalsberichte über den Budgetvollzug vor. Budgetüberschreitungen sind im vorhinein vom Präsidium zu genehmigen.
* Dem Präsidium obliegt ferner die Erstellung der Rechnungslegung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten 5 Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer. Die Präsidenten bereiten den Jahresabschluss vor und legen diesen dem Präsidium innerhalb der ersten 4 Monate eines Rechnungsjahres des Folgejahrs vor.
* Dem Präsidium obliegt ferner der Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit des Vereins, die finanzielle Gebarung und über von den Rechnungsprüfern geprüfte Rechnungslegung für die Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist.
* Dem Präsidium obliegt die Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie der Beitrittsgebühren.
* Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung erlassen, die insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Präsidiumsmitgliedern, vor allem jene zwischen den Präsidenten regelt und in deren Rahmen der Generalsekretär arbeitet.
* Dem Präsidium ist der Vorschlag zur Ernennung der Ehrenmitglieder durch die Generalversammlung vorbehalten.
* Dem Präsidium obliegt die Gründung von Gesellschaften und Zweigvereinen und die Ausübung der Rechte des Vereins bei den Gesellschaften und Zweigvereinen. Das Präsidium kann mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung von Zweigvereinen beschließen.
* Dem Präsidium ist ein Beschluss über eine allfällige Entschädigung der Funktionäre vorbehalten. Eine Entschädigung kann nur für tatsächlich erbrachte und nachgewiesene Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung erfolgen und muss im Budget seine Bedeckung finden.
* Im übrigen obliegen dem Präsidium alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.3. Die LANDESORGANISATIONEN
* Die Gesamtheit der in einem Bundesland ansässigen Mitglieder bildet die Landesorganisation, die wenn möglich einmal jährlich zu einer Landesveranstaltung zusammentreten sollte.
* Die Landesorganisation wählt die Landesvorstandsmitglieder sowie den Landesvorsitzenden.
* Pro je 40 angefangenen ordentlichen Mitgliedern ist ein Landesvorstand zu wählen. Mit einfacher Mehrheit der Landesorganisation kann beschlossen werden, dass eine Landesorganisation von der Landesorganisation eines anderen Bundeslandes mitbetreut wird. Die mitbetreute Landesorganisation hat das Recht, pro je 40 angefangenen or-dentlichen Mitgliedern einen Landesvorstand in den mitbetreuenden Landesvorstand zu wählen.
* Die Landesorganisation ist, wenn alle Mitglieder mindestens 14 Tage im vorhinein schriftlich eingeladen wurden, jederzeit und ohne Rück-sicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Es sind auch alle Mitglieder von mitbetreuten Landesorganisationen zur Landesveranstaltung zu laden, die das ihnen zustehende Stimmrecht in dieser Landesveranstaltung ausüben können.
8.4. Die LANDESVORSTÄNDE
* Für jedes Bundesland wird gemäß den Bestimmungen des Punkt 8.4 ein Landesvorstand und ein Landesvorsitzender gewählt. Der Landesvorsitzende gehört automatisch dem Präsidium an (siehe 8.2.a.).
* Für die Unterstützung der Arbeit in den Landesgruppen steht den Landesvorständen die Mithilfe des ÖHV-Generalsekretariates vor Ort oder im Büro zur Verfügung.
* Die Landesvorstände, vertreten durch den Landesvorsitzenden, sind einerseits verpflichtet, die Interessen der Mitglieder ihres Bundeslandes im Präsidium der ÖHV sowie andererseits den Zweck und die Ziele der Vereinigung im eigenen Bundesland umzusetzen.
* Die Landesvorstände sind verpflichtet, mindestens 2 Mal im Jahr nach einer Präsidiumssitzung eine Landesvorstandssitzung einzuberufen, um einen lückenlosen Informationsfluss zu gewährleisten.
* Es ist mindestens einmal im Jahr ein Treffen des Forums aller Landesvorstände im Zuge einer ÖHV-Veranstaltung z.B. ÖHV-Hotelierkongress vorgesehen.
8.5. Die RECHNUNGSPRÜFER
* Den von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern obliegen die Überwachung der Finanzgebarung der Vereinigung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Verfassung des Prüfungsberichtes innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Rechnungslegung durch das Präsidium, sowie die unverzügliche Übermittlung des Prüfberichtes an das Präsidium sowie die Mitwirkung am Bericht des Präsidiums an die Generalversammlung. Sie haben das Recht der jederzeitigen und unbeschränkten Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege der Vereinigung. Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs. 2-5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassungen enthaltenen Bestimmungen zu beachten.
WAHLVORSCHLÄGE
Will ein Mitglied einen Wahlvorschlag für die Wahl eines Landesvorstandes un-terbreiten, so muß dieser spätestens 7 Tage vor dem entsprechenden Termin im Generalsekretariat der ÖHV schriftlich einlangen. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidiums müssen spätestens 14 Tage vor dem entsprechenden Termin im Generalsekretariat der ÖHV schriftlich einlangen. Danach unterbrei-tete Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
KOOPTIERUNG
Es steht jedem gewählten Gremium frei, in seine Reihen weitere Mitglieder in vertretbarem Ausmaß (jedoch höchstens 3 Personen) für die Dauer von höchstens 3 Jahren zu kooptieren. Diese können das Wort ergreifen, haben jedoch kein Stimmrecht.
FUNKTIONSPERIODE
Die Funktionsperiode für alle Organe der Vereinigung beträgt drei Jahre. Die Dauer wird mit dem der Wahl folgenden 1.1. berechnet. Nach Ablauf der 3-jährigen Funktionsperiode (zum 31.12. eines Jahres) bleiben die Vertreter des jeweiligen Organs solange in ihrer Funktion tätig, bis eine satzungsgemäße Neuwahl zum nächstmöglichen Termin stattfinden kann. Die Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist mit einfacher Stimmenmehrheit möglich. Die Wiederwahl für eine dritte Funktionsperiode erfordert eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Anwesenden des jeweiligen Gremiums. Im Rahmen einer anderen Funktion im gleichen Organ sind weitere Funktionsperioden möglich. Nach einer Wartefrist von 3 Jahren ist eine Wiederwahl in dieselbe Funktion möglich.
FUNKTIONSBEZEICHNUNGEN
Jeder Trägerin und jedem Träger einer Funktion innerhalb der ÖHV steht es frei, seine/ihre Funktionsbezeichnung geschlechtsspezifisch zu formulieren.
Artikel 9
Der Generalsekretär
Die Vereinigung führt ein ständiges Büro in Wien. Dem Büro steht der Generalsekretär vor. Direkter und einziger Vorgesetzter sind die jeweiligen Präsidenten, in ihrer Verhinderung die (oder der) von ihnen bestimmte(n) Vizepräsident(en). Über die Person des Generalsekretärs entscheidet das Präsidium, über die Inhalte des Dienstvertrages die Präsidenten und der Finanzreferent.
Der Generalsekretär führt im Rahmen der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung, des vom Präsidium erarbeiteten Jahresprogrammes und des vom Präsidium beschlossenen Budgets die Geschäfte der Vereinigung in Abstimmung mit den Weisungen der Präsidenten. Er ist in Zusammenarbeit mit dem Finanzreferent für den ordnungsgemäßen Budgetvollzug zuständig.
Der Generalsekretär kann mit Sitz und Stimme in das Präsidium gewählt werden und ist für die laufende Information der Präsidiumsmitglieder zuständig.
Artikel 10
Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen.
Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus zwei Vereinsmitgliedern sowie einem Vorsitzenden zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Präsidium die Schlichtungseinrichtung anruft und gleichzeitig ein Vereinsmitglied als Mitglied der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein anderes Vereinsmitglied als Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungseinrichtung binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person, die Rechtsanwalt ist, nicht jedoch dem Verein als Vereinsmitglied angehört, zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Können sich die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung nicht innerhalb der genannten Frist auf einen Vorsitzenden einigen, so bestimmt diesen der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien. Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein.
Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung.
Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (z.B. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein gewisser Ehrengast einzuladen ist) entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.
Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Empfehlung bzw. ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Artikel 11
Der Verein ist ermächtigt, Gesellschaften zu gründen; dies, einerseits um die Vereinszwecke zu erfüllen, andererseits um eigene Unternehmungen zu führen. Die dem Verein aus diesen Gesellschaften zufließenden Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt.
Artikel 12
Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der ÖHV Zweigvereine zu gründen. Alle Mitglieder der Zweigvereine müssen aber der ÖHV angehören. Ziel und Zweck der Zweigvereine müssen denen der ÖHV entsprechen. Die ÖHV haftet nicht für die Zweigvereine. Das Präsidium der ÖHV entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Auflösung von Zweigvereinen.
Artikel 13
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Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Beschlußfassung bedarf der Anwesenheit von 10% der stimmberechtigten Mitglieder und einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist der Beschluß auf Auflösung der Vereinigung gefaßt, so bestimmt dieselbe Generalversammlung, jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.






