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Tipps zum Jahresende 2023
Steuern

Tipps zum Jahresende 2023

Was sollten Sie sich vor Jahresende noch einmal näher ansehen? Welche Steuervorteile können noch genutzt werden? Welche Vorhaben startet man besser erst nächstes Jahr?

03. November 2023

Lesezeit: 

Wir haben versucht, ein paar Tipps und To-dos zum Jahresende zu sammeln, von A wie AfA bis zu Z wie Zuschuss zur Kinderbetreuung - ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Vielleicht ist ja die eine oder andere Anregung dabei.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Die AfA kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Achtung: Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Details zur AfA

Aufbewahrung von Unterlagen

Die Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet grundsätzlich 7 volle Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat, d.h. für die Unterlagen des Jahres 2016 grundsätzlich am 31.12.2023, bei einem anhängigen Verfahren sind die Unterlagen trotz Fristenablaufes weiter aufzubewahren.

Achtung: Es gibt Ausnahmen wie z.B. die 10-jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit oder der Investitionsprämie nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.

Erleichertung Betriebsaufgabe

Seit 01.07.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zwingend zu steuerlichen Buchwerten, was Betriebsaufgaben vereinfacht.

Mehr Infos hier

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) liegt seit 01.01.2023 bei einem Anschaffungswert von max. 1.000 Euro.

Mehr Infos zu geringwertigen Wirtschaftsgütern

Gewinnfreibetrag

Über den Gewinnfreibetrag (GFB) können Sie auch heuer einen Teil Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn Sie in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens 4 Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten.

Der Gewinnfreibetrag beträgt:

  • 15 % bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro
  • 13 % für den Gewinnteil zwischen 30.000 und 175.000 Euro
  • 7 % für den Gewinnteil zwischen 175.000 und 350.000 Euro und
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen 350.000 und 580.000 Euro.

Daraus ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.950 Euro maximale und bei 50%-iger Progression eine Steuerersparnis von 22.975 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der 15%-ige GFB ohne Investitionen geltend gemacht werden - auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale. Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

Mehr Infos zum Gewinnfreibetrag

Geschenke und Betriebsveranstaltungen

zur Erinnerung: Geschenke in Form von Sachzuwendungen an Dienstnehmer:innen anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Geschenke an die Belegschaft können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hingegen sind Weihnachtsgeschenke an Kundinnen und Kunden nur als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie eine Werbewirkung entfalten.

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug gilt pro Mitarbeiter:in und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von 365 Euro.

Investitionsfreibetrag

Seit 2023 gibt es den Investitionsfreibetrages (IFB) wieder um Unternehmensinvestitionen zu fördern. Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein IFB von 10 % bzw. 15 % (für ökologische Investitionen) als Betriebsausgabe genutzt werden.

Prüfen Sie, ob Investitionen noch im Jahr 2023 getätigt werden sollen, um den IFB geltend zu machen (geht auch bei aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht jedoch von Anzahlungen). Ein Vortrag eines nicht ausgenützten IFB-Potentials in Folgejahre ist nicht möglich.

Mehr Infos zum IFB

Jahressechstel

Eventuell wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft, weil Sachbezüge vorliegen oder z.B. Überstundenzuschläge nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden. Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen in Höhe von 6 % zur Anwendung gelangen.

KöSt-Senkung

Für die Veranlagung 2023 gilt ein KöSt-Satz von 24 %, ab der Veranlagung 2024 liegt die KöSt bei 23 %, bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann eine zeitaliquote Aufteilung gemacht werden. Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt. Ab 2024 beträgt die Mindest-KöSt für alle GmbHs unabhängig vom Datum der Gründung und von der Höhe des Stammkapitals nur noch 500 Euro/Jahr.

Alles rund um die KöSt

Lohnnebenkosten-Senkung

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sinkt ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 %. Es gibt aber eine gesetzliche Ermächtigung, diesen Beitrag über eine innerbetriebliche Festlegung bereits 2023 und 2024 auf 3,7 % zu senken. Mit 2023 ist auch der Unfallversicherungsbeitrag von 1,2 % auf 1,1 % gesunken, der Beitrag zum Insolvenz-Entgeltfonds ist bereits 2022 von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt worden.

Mehr Infos zur Senkung der LNK

Registrierkasse

Mit Ende des Kalenderjahres ist (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und 7 Jahre lang aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15.02. des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Steuerfreie Zuschläge

Mit 2024 werden Steuerfreibeträge wie folgt erhöht: Für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge werden die monatlich maximalen Steuerfreibeträge von 360 auf 400 Euro angehoben und der monatliche steuerfreie Höchstfreibetrag für Überstundenzuschläge wurde für die Jahre 2024 und 2025 auf 200 Euro (bisher 86 Euro) für max. 18 Überstunden (bisher max. 10 Überstunden) angehoben. Ab dem Jahr 2026 reduzieren sich diese wieder auf max. 10 Überstunden, allerdings mit einem Betrag von 120 Euro. Die Auszahlung von Überstunden im Jahr 2024 statt im Jahr 2023 kann daher steuerlich attraktiver sein.

Teuerungsprämie

In den Jahren 2022 und 2023 können steuer- und abgabenfreie Prämien bis zu 3.000 Euro an die Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Die letzte Möglichkeit für 2023 ist mit dem Dezember-Lohn/Gehalt. Ob es 2024 wieder eine Teuerungsprämie geben wird, ist noch in Diskussion.

Alle Infos zur Teuerungsprämie finden Sie hier

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Zuschüsse seitens der Arbeitgeber:innen für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren sind bis höchstens 1.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr steuerbefreit, wenn die Zahlung direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer:innen gewährt wird.

NEU: Der höchstmögliche steuerfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung soll 2024 von 1.000 Euro auf 2.000 Euro verdoppelt werden und für Kinder bis 14 Jahre möglich sein. Um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu erleichtern, soll es zudem möglich sein, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Kinderbetreuung selbst verausgabt und diese zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt wird. Außerdem soll es eine weitere Lockerung dahingehend geben, dass die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei ist, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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