ÖHV: Herr Am Ende, kann ein Hotelier bei Buchungen, die eventuell schon vor längerer Zeit getätigt wurden, im Nachhinein den Preis erhöhen, weil die Energiekosten oder Lebensmittelpreise überdurchschnittlich gestiegen sind?
Moritz Am Ende: Eine Anpassung bestehender Verträge/Buchungen ohne besondere vertragliche Grundlage für eine Anpassung dürfte nur in Ausnahmefällen möglich sein. Grundsätzlich gehen Kostenerhöhungen auf der Bezugsseite, auch wenn sie nach Art und Ausmaß ungewöhnlich sind, immer zu Lasten des anbietenden Unternehmers – Verträge sind einzuhalten. Anderes gilt erst dann, wenn die Erhöhung der Energiekosten für den Betrieb akut existenzbedrohend wird. Dann kommt eine Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen nachträglichen Unmöglichkeit in Betracht, die sog. "Unerschwinglichkeit". Vereinfacht gesagt: Der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, gilt dann nicht mehr, wenn der Schuldner dafür seine Existenz opfern müsste. Dies setzt aber extreme Szenarien voraus – eben eine echte Existenzgefährdung, ein bloß vorübergehender Verlust reicht hier nicht aus. Außerdem muss die Kostenerhöhung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar gewesen sein. Das heißt man muss sich hier genau anschauen, wann die betroffenen Buchungen getätigt wurden. Als Daumenregel würde ich sagen, dass bei Buchungen, die vor dem russischen Überfall auf die Ukraine getätigt wurden, die jetzt erfolgten Preissteigerungen wohl nicht vorhersehbar waren, danach aber eher schon. Und auch ganz wichtig: Möchte der Hotelier auf dieser Grundlage den Preis anpassen, sollte dieser Umstand und auch die Gründe dafür rechtzeitig und klar an den Gast kommuniziert werden. Dem Grunde nach kann der Gast nämlich vom Vertrag zurücktreten, wenn er den angepassten Preis nicht akzeptieren möchte.
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