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Juristisch fit durch den Winter

Im Winter kann es schon mal vorkommen, dass Gäste aufgrund von gesperrten Straßen weder an- noch abreisen können. Wir haben wichtige Rechtsinfos für Sie zusammengefasst.

Es gilt der Grundsatz Verträge sind einzuhalten, daher kann grundsätzlich weder das Hotel noch der Gast bei Schneemangel einseitig vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

RechtsserviceE-Mail senden+43 1 5330952-14

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