Mitarbeiterunterkünfte
Sie stellen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Unterkünfte zur Verfügung? - Das müssen Sie dabei hinsichtlich Ausstattung und Sachbezug beachten…
Mitarbeiterunterkünfte als Sachbezug
In der Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 06. September 2018 definiert der Gesetzgeber rückwirkend ab 01.01.2018: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
- Mitarbeiterwohnungen unter 30m² sind unabhängig von ihrer Ausstattung nicht als Sachbezug zu versteuern; diese Regelung gilt für Saison- und Ganzjahresbetriebe gleichermaßen. Die rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers oder dass Arbeitsleistungen keinem kontinuierlichen Verlauf folgen, ist nicht mehr maßgeblich.
- Mitarbeiterwohnungen zw. 30m² und 40m² : diese Wohnungen sind als Sachbezug zu versteuern, es darf jedoch ein Abschlag von 35 % in Ansatz gebracht werden, wenn die Unterkunft max. 12 Monate zur Verfügung gestellt wird (danach müssten 30 Schließtage folgen).
- Mitarbeiterwohnungen über 40m² sind als voller Sachbezug zu besteuern – unabhängig davon, ob sie von einem Saison- oder Ganzjahresbetrieb zur Verfügung gestellt werden.
Achtung: Wenn Gemeinschaftsräumlichkeiten von allen uneingeschränkt genützt werden dürfen (z.B. 2 Schlafzimmer, 1 Wohn-Ess-Küche, 1 Vorraum, 1 Bad), dann muss zum Quadratmeterwert der jeweiligen individuellen Einheit der volle Quadradmeterwert der Gemeinschaftsflächen hinzugerechnet werden, damit man entscheiden kann, ob man die 30 m² überschreitet oder nicht!! Wenn feststeht, dass ein Sachbezug zu ermitteln ist, dann sind für die Berechnung der Höhe des Sachbezugs die Gemeinschaftsräumlichkeiten aufzuteilen.
Die aktuellen Richtwerte je Bundesland finden Sie hier. Für die Berechnung der Sachbezüge siehe die Zusammenfassung der WKO bzw. ein Berechnungstool des BMF.
Stand: Dezember 2022