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Thomas Cook Pleite

Welche Auswirkungen hat die Thomas Cook Pleite auf die österreichische Hotellerie und welche Handlungsoptionen haben betroffene Hotels?

Lesezeit: 

Update

Wir halten Sie bezüglich der Thomas Cook Pleite mit Informationen und Tipps auf dem Laufenden.

Was ist mit Thomas Cook-Kontingenten ab 01.01.2020?

Die WKO informiert dazu wie folgt:

Ergänzend haben wir von Thomas Cook International AG folgende Informationen erhalten, die wir mit Einverständnis des Konkursverwalters veröffentlichen:  

Zurzeit wird geprüft, ob Reisen per 01. Jänner 2020 stattfinden können bzw. die Buchungen – das Einverständnis der betroffenen Hotelgäste bzw. Hoteliers vorausgesetzt – auf einen anderen Anbieter übertragen werden können.

Idealerweise könnten die Hotelgäste dann diesem Anbieter den Differenzbetrag zwischen der allfälligen geleisteten Anzahlung und dem Gesamtpreis für die Reise bezahlen, während der neue Anbieter seinerseits die Bezahlung der Hotels übernehmen würde.

Die Konkursverwaltung bittet daher noch um etwas Geduld bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung. Sofern Hoteliers jedoch eine sofortige verbindliche Aussage wünschen, ersucht die Konkursverwaltung um entsprechende Mitteilung.

In diesem Fall würde die Konkursverwaltung umgehend den Nichteintritt in die betroffenen Vertragsverhältnisse erklären und dies schriftlich bestätigen.

Ein solcher Nichteintritt hätte einerseits zur Folge, dass die Hoteliers frei über die Buchung verfügen könnten. Andererseits wäre die Buchung bei dieser Konstellation natürlich nicht mehr von der allfälligen Übertragung auf einen anderen Anbieter erfasst.

Stand: 18.10.2019


Forderungen können angemeldet werden, Kontingente bis 31.12.2019 freigegeben


Das Konkursamt Höfe hat die Anwaltskanzlei Baur Hürlimann AG, Zürich mit der Abwicklung des Konkursverfahrens betraut. Forderungen können bereits schriftlich angemeldet werden (per Post mittels Formular und in CHF), eine Frist wurde noch nicht verlautbart.

Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 31. Dezember 2019 wurden annulliert, ungeachtet ob sie teilweise oder gänzlich bezahlt wurden. Da das Konkursamt nicht in diese Vertragsverhältnisse eintritt, können Kunden und Hotels über die entsprechenden Buchungen bis einschließlich 31. Dezember 2019 frei verfügen.

Nähere Informationen sowie das Formular für die Forderungsanmeldung finden Sie auf der Website des Notariat Höfe.

Stand: 11.10.2019


Thomas Cook International mit Sitz in der Schweiz hat rückwirkend per 01.10.2019 Konkurs angemeldet.
Es wurde noch kein Insolvenzverwalter namhaft gemacht oder eine Frist für die Anmeldung der Forderungen bekannt gegeben. Ungewiss ist daher auch noch, ob ein Konkursverwalter in die Verträge eintreten wird.
Wir bewerten aktuell die Situation und informieren ehestmöglich über die empfohlene Vorgangsweise.
 

Stand: 08.10.2019


Ergänzend zu unseren Empfehlungen hier die Info der WKO.


Achtung

  • Laut ORF-Bericht gibt es im Zuge der Thomas Cook-Pleite betrügerische Versuche, an Kreditkarten- und Ausweisdaten von Reisenden zu gelangen! (Stand: 01.10.2019)


Die Touralpin Touristik GmbH hat sich heute (25.09.2019) in ihrer Eigenschaft als Agentur der Thomas Cook Gruppe (und damit als ebenfalls von der Insolvenz Betroffener) mit Handlungsempfehlungen an die betroffenen österreichischen Hotels gewandt.
 
Grundsätzlich hält die ÖHV die von der Touralpin Touristik GmbH aufgezeigten Handlungsoptionen für sinnvoll. Ergänzend bzw. klarstellend möchten wir dazu anmerken:
 

  • Von über Thomas Cook gebuchten Gästen, die bereits im Haus sind oder die noch anreisen, dürfte ein Hotel Zahlung verlangen können, sofern weiterhin unsicher ist, ob die Leistungen des Hotels von Thomas Cook bezahlt werden. Der "vollständige Reisepreis" (der bei einer Pauschalreise im Zweifel auch Leistungen enthält, die nicht vom Hotelier erbracht werden) kann vom Gast aber nicht verlangt werden, sondern nur der mit Thomas Cook vereinbarte Preis (zzgl. MWSt.) für Leistungen des Hotels, die noch nicht erbracht sind. Über den Erhalt entsprechender Zahlungen sollte die Touralpin Touristik GmbH der guten Ordnung halber informiert werden.
  • Ist ein Gast nicht zur Zahlung bereit und kann auch sonst keine Lösung gefunden werden (allenfalls im Kulanzwege), dürfte das Hotel die weitere Durchführung des Vertrags mit Thomas Cook und damit die weitere Beherbergung des Gastes verweigern können. In diesem Fall kann das Hotel den Gast zum Verlassen des Hotels auffordern. Weigert sich der Gast, dieser Aufforderung nachzukommen, könnte der Hotelier notfalls/theoretisch die Polizei rufen, um sein Hausrecht durchsetzen zu lassen.
  • Da bereits erbrachte Leistungen nicht mehr verweigert werden können, dürfte es angezeigt sein, gegenüber dem Gast auf Vorkasse zu bestehen. Zu einer Zahlung bereits erbrachter Beherbergungsleistungen sollte ein Gast nicht gezwungen werden.
  • Alternativ könnten sich Gast und Hotelier auch darauf einigen, eine gemeinsame Lösung gänzlich unabhängig von Thomas Cook zu finden. Eine solche Lösung könnte insbesondere bei Gästen sinnvoll sein, die überlegen, ob sie überhaupt anreisen wollen, um für beide Seiten – wenigstens was die Durchführung des Aufenthalts im Hotel angeht – Klarheit zu schaffen. Nachteil wäre, dass es bei einem solchen Vorgehen zu Komplikationen im Verhältnis zu Thomas Cook kommen könnte.
  • Für Pauschalreisende sieht das EU-Recht eine Absicherung des Anbieters gegen Insolvenz vor. Sofern der Gast als Pauschalreisender Insolvenzschutz genießt und der Reiseveranstalter bzw. dessen Abwickler nicht zum Abbruch oder Nichtantritt der Reise aufgefordert hat, sollten Zahlungen des Gastes an das Hotel normalerweise erstattungsfähig sein. Ansprüche gegen den jeweiligen Absicherer haben aber nur die betroffenen Gäste, nicht die betroffenen Hoteliers! Darüber hinaus ist die Ausgestaltung dieser Absicherung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Je nach Herkunftsland des Gastes können daher die Verantwortlichen und die anwendbaren Regelungen variieren. Es ist daher die Verantwortung der betroffenen Gäste zu prüfen, ob und bei wem sie gegen die Insolvenz von Thomas Cook abgesichert sind (ist z.B. ein Reiseversicherungsschein vorhanden?) und wenn ja, unter welchen Bedingungen sie Zahlungen an das Hotel ersetzt bekommen können. Das Hotel sollte den Gästen Belege für geleistete Zahlungen zur Verfügung stellen, die diese bei der Versicherung einreichen können. Keinesfalls sollte sich das Hotel damit vertrösten lassen, "dass der Absicherer ja zahlt" (Ausnahme: Eine explizite Zusage des Absicherers selbst ggü dem Hotel).

Stand: 25.09.2019


Leider bestehen zum derzeitigen Zeitpunkt sehr viele Unklarheiten, die eine fundierte rechtliche Beurteilung unmöglich machen. Insbesondere ist nach derzeitigem Stand noch unklar, welche Gesellschaften der Thomas Cook Gruppe aktuell bzw. in naher Zukunft von der Insolvenz betroffen sind.

Was können Sie tun, wenn Sie Verträge mit Thomas Cook oder einem Tochterunternehmen (z.B. Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH, Neckermann-Reisen) haben?
 

1. Überprüfen Sie, wer Ihr konkreter Vertragspartner ist

ob der bereits Insolvenz angemeldet hat und in welchem Land der Firmensitz liegt (Welches Insolvenzrecht kommt zur Anwendung?). Versuchen Sie nach Möglichkeit Kontakt zum Vertragspartner herzustellen.
 

2. Wenn der konkrete Partner offiziell insolvent ist:
  • Teilnahme am Insolvenzverfahren wenn es Außenstände gibt.
  • Für Gäste, die im Haus sind: Wenn das Zimmer vom Veranstalter nicht schon bereits vorab gezahlt wurde, hat der Betrieb das offensichtliche Risiko, dass das vor der Insolvenz gegebene Zahlungsversprechen des Partners (z.B. in Form eines vor der Insolvenz ausgegebenen Vouchers, den das Hotel vom Gast anlässlich des Check In bekommt), einem "nicht gedeckten Scheck" gleichsam wertlos ist. Wenn in diesem Fall vom Insolvenzverwalter keine ausdrückliche Wahl dahingehend getroffen wurde, dass der Vertrag trotz Insolvenz durchgeführt werden soll, könnte das Hotel möglicherweise (je nach anwendbarem Recht) berechtigt sein, die eigene Leistung unter Berufung auf eine Unsicherheitseinrede zu verweigern. Aus unternehmerischer Sicht könnte es daher ratsam sein, trotz unklarer Rechtslage eine fortgesetzte Beherbergung davon abhängig zu machen, dass entweder der Vertragspartner vorab zahlt oder Sicherheit leistet oder der Gast (oder ein Dritter) die ausstehenden Übernachtungen aus eigener Tasche zahlt. Gäste aus der Europäischen Union könnten dabei möglicherweise Ansprüche auf Erstattung solcher Zahlungen durch den Abwickler einer Insolvenz-Versicherung ihres Reiseanbieters haben. Voraussetzung ist typischerweise, dass es sich überhaupt um eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen iSd Pauschalreise-Richtlinie (RL 2015/2302) handelt. Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Absicherung hat aber nur der Gast, nicht das Hotel. Das Hotel sollte daher den betroffenen Gästen empfehlen, ihre Reiseunterlagen prüfen und/oder mit dem für sie zuständigen Abwickler in Kontakt treten.
  • Auch für künftige Gäste könnte eine Beherbergung des Gastes möglicherweise unter Berufung auf die Unsicherheitseinrede verweigert werden, wenn nicht der Insolvenzverwalter für die reguläre Durchführung des Vertrages optiert oder die Zahlung durch Dritte garantiert wird. Möchte sich ein Betrieb auf die Unsicherheitsrede berufen, empfehlen wir, vor der Anreise nach Möglichkeit mit dem Gast oder zumindest dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und darauf hinzuweisen, dass man den Gast nur dann beherbergen wird, wenn die Zahlung – nötigenfalls durch den Gast selbst – garantiert wird.

 

3. Vorsicht, wenn der konkrete Vertragspartner noch nicht offiziell in Konkurs ist!

Wahl zwischen Pest & Cholera: Man sieht vielleicht nie Geld, könnte aber bei Leistungsverweigerung schadenersatzpflichtig werden! Auch wenn hier ein erhöhtes rechtliches Risiko besteht, könnte es aus unternehmerischer Sicht trotzdem sinnvoll sein, bereits vorsichtshalber eine Unsicherheitsrede zu erheben. Allerdings besteht ein erhöhtes Risiko, dass in diesem Fall eine mögliche Insolvenz-Versicherung zugunsten des Gastes (noch) nicht greift.
 

4. Was wenn Condor nicht fliegt?

Wenn ein Gast nicht anreisen kann, sehen wir das nicht als höhere Gewalt und Grund für Gratis-Storno. Kann ein Gast nicht heimfliegen, ist es nicht die Pflicht des Hoteliers ihn kostenlos weiter zu verpflegen!

Stand: 24.09.2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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