Stornogebühren
Grundsätzlich sind gültig zustande gekommene Verträge zu erfüllen. Bei Beherbergungsverträgen können die Vertragsparteien Stornomöglichkeiten vereinbaren. Stornogebühren stehen allerdings bei höherer Gewalt grundsätzlich nicht zu.
Es ist wichtig, Corona-Stornobedingungen klar und deutlich im Vorhinein an die Gäste zu kommunizieren. Versteckte Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend um Stornogebühren rechtmäßig zu erhalten. Gültig vereinbarte Stornogebühren stehen grundsätzlich auch im Falle einer erfolgten Weitervermietung der Unterkunft zu, unterstehen im Streitfalle aber auch zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht.