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Meldepflicht bei Schenkungen

Durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 haben sich einige steuerliche Änderungen ergeben.

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Grundsätzlich sind Schenkungen Zuwendungen, die a) unentgeltlich und freigebig erfolgen, b) zu einer Bereicherung des Erwerbers führen und bei denen c) beim Zuwendenden Bereicherungswille vorliegt.

Von der Meldepflicht betroffen sind:

  • Kapitalvermögen (Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, Aktien)
  • Unternehmen, Unternehmensanteilen und Beteiligungen
  • Sachvermögen (bewegliches körperliches Vermögen, Rechte und Lizenzen)

 

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen nicht gemeldet werden bei Werten unter 50.000 Euro.


Gemeinsam mit dem ÖHV-Steuerexperten, der renommierten Steuerberaterkanzlei Prodinger & Partner, haben wir einen Überblick mit den wichtigsten Fragen zum Schenkungsmeldegesetz für Sie zusammengestellt - siehe unten im Downloadbereich

Stand: Februar 2020

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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