Haftung bei Diebstahl und Beschädigung
Grundsätzlich haftet der Hotelier für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer.
Grundsätzlich haftet der Hotelier für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer. Voraussetzung der Haftung ist somit die Gastaufnahme und die Einbringung von Sachen durch den Gast. Die Haftung endet mit Rückübergabe der eingebrachten Sachen an den Gast und nicht mit Ende der Beherbergung.