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Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Während Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit darstellt und damit voll zu bezahlen ist, ist Rufbereitschaft eingeschränkte private Zeit, die entsprechend geringer abgegolten werden kann. Arbeitsleistungen, die aufgrund der Rufbereitschaft erbracht werden, stellen allerdings wiederum Arbeitszeit dar, die voll zu bezahlen ist.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Arbeitsbereitschaft

Unter Arbeitsbereitschaft versteht man Arbeitszeit, in der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringen, sich aber an einem vom Betrieb vorgegebenen Ort bereithalten müssen, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können.

Beispiel: Der Chauffeur des Hotels wartet an der Rezeption auf Gäste, die er mit dem Kleinbus des Hotels zu einem Ausflugsziel bringen soll.

Arbeitsbereitschaft ist als Arbeitszeit voll zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn durch die Arbeitsbereitschaft Überstunden anfallen.

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Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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