Lehrlingsbeschäftigung, Berufsausbildung, Berufsschule
Bei der Ausbildung von Lehrlingen ist eine Fülle an Regelungen und Vorschriften zu beachten, die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) und im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) enthalten sind. Es handelt sich dabei auf der einen Seite um Bestimmungen zum Gesundheits- und Gefahrenschutz von Jugendlichen, die für Lehrlinge ab dem 18. Geburtstag nicht mehr gelten, auf der anderen Seite um die Ausgestaltung des Lehrvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten für den Lehrberechtigten und den Lehrling.
Begriff
in Lehrling ist eine Person, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung beschäftigt wird.
Zulassung zur Ausbildung von Lehrlingen
Betriebe, die erstmals Lehrlinge ausbilden wollen, haben bei der Lehrlingsstelle ihres Bundeslandes die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen.
Hier finden Sie die Kontaktdaten aller Lehrlingsstellen.
Betriebe erhalten nur dann einen Feststellungsbescheid, wenn bei einer Überprüfung vor Ort die Eignung des Betriebes zur Lehrerausbildung festgestellt wird, wenn also die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und vollständige Ausbildung von Lehrlingen im Betrieb und am betreffenden Lehrplatz gegeben sind.
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