Zum Inhalt

Registrierkassen: Nachschau der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung kann bei Betrieben die sogenannte Kassennachschau durchführen. Was bedeutet das?

Lesezeit: 

Seit 01. April 2017 besteht die Verpflichtung, dass Registrierkassen mit einer funktionsfähigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sind. Die Finanzverwaltung kann bei Betrieben die sogenannte Kassennachschau durchführen. Die Organe haben sich bei Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Dienstausweis auszuweisen und nachzuweisen, dass sie zur Vornahme der Nachschau ermächtigt sind. Ist die Nachschauermächtigung aus dem Dienstausweis nicht ersichtlich, bedarf es eines schriftlichen Nachschauauftrages des Finanzamtes. Der Betrieb ist zur Duldung der Amtshandlung und zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

Aktueller Status

Das ist Ihr aktueller Status

Abmelden

E-Mail Adresse : team@oehv.at


Sind Sie noch nicht Teil des ÖHV-Netzwerkes?

Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile der ÖHV-Mitgliedschaft und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen!

Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.