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Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag und geringwertige Wirtschaftsgüter

Investitionsfreibetrag, Gewinnfreibetrag und geringwertige Wirtschaftsgüter

Seit 2023 gibt es wieder einen Investitionsfreibetrag von 10 bzw. 15 %. Der Gewinnfreibetrag wurde bereits per 01.01.2022 von 13 auf 15 % erhöht und die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter per 01.01.2023 von 800 auf 1.000 Euro.

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Investitionsfreibetrag

Die ökosoziale Steuerreform brachte eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen. Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) von 10 % bzw. 15 % als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen genutzt werden:

  • Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000,- Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
  • Die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
  • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
Für welche Anschaffungen kann der IFB genutzt werden?

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter angesetzt werden, die

  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Für welche Investitionen gilt ein IFB von 15 %?

Die sogenannte Öko-IFB-Verordnung regelt, für welche Invesitionen, die ab dem 01.01.2023 und bis Ende 2025 angeschafft wurden, ein IFB in Höhe von 15 % genutzt werden kann:

  1. Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist und für die von der zuständigen Förderstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) eine Förderung nach den genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen.
  2. Nachhaltige Mobilität - konkret: Elektro-Kraftfahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge, öffentliche und nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist inklusive intelligente Ladekabel, öffentliche als auch nicht öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, an denen ausschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Brennstoffzellenfahrzeuge erhältlich ist.
  3. Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger
  4. Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
  5. Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
  6. Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
  7. Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen
Für welche Wirtschaftsgüter kann der IFB NICHT geltend gemacht werden?
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden.
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (wurde genauer in der Fossile-Energieträger-Anlagen-Verordnung definiert).
Geltendmachung

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen genutzt werden.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, gilt Folgendes:

  • Der IFB ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
  • Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger bzw. der Rechtsnachfolgerin vorzunehmen.
  • Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:

  • Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.
  • Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB genutzt wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen

Tipp: Eine vorausschauende betriebliche Steuerplanung lohnt sich. Dies gilt für die Art und den Zeitpunkt von Investitionen, die optimale Nutzung des Investitionsfreibetrags oder auch des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, oder um ertragsteuerliche Progressionsstufen zu glätten und vieles mehr.

Gewinnfreibetrag

Mit dem Gewinnfreibetrag wurde für Unternehmer:innen eine Art Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Dienstnehmer:innen beabsichtigt.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter:innen von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen. Er unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis 30.000 Euro (ab 2024: 33.000 Euro) steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 15 % dieses Gewinnes – maximal daher 4.500 Euro (ab 2024 4.950 Euro) – zu. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn 30.000 bzw. 33.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt:

  • für Gewinne bis zu 30.000 bzw. 33.000 Euro: 15 %
  • für die nächsten 145.000 Euro: 13 %
  • für die nächsten 175.000 Euro: 7 %
  • die nächsten 230.000 Euro: 4,5 %

Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 45.950 Euro.

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für: 

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 800 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Um Ihr Unternehmensergebnis noch vor dem Jahreswechsel optimal im Rahmen der hierfür vorgesehenen steuerlichen Wahlrechte zu gestalten, empfehlen wir Ihnen zeitgerecht eine Vorschaurechnung.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 1.000 Euro (erstmals für Wirtschaftsjahre beginnend ab 01. Jänner 2023) kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel "geringwertiges Wirtschaftsgut" als Betriebsausgabe abgesetzt werden (netto für alle, denen Vorsteuerabzug zusteht).

Stand: Mai 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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