Neue AGBs bei HRS
Per Mail wurde die Branche Ende November davon in Kenntnis gesetzt, dass HRS die AGBs mit Anfang 2020 ändert und Transaktionskosten in Höhe von 2,50 Euro pro Nacht (auf bis zu 5 Nächtigungen pro Buchung) für bisher kommissionsfreie Nettoraten von Firmenkunden in Rechnung stellt, die ab nächstem Jahr auch 2x pro Monat gelegt werden kann. Kommissionspflichtige Buchungen über das HRS-Portal wie beispielsweise BAR-Raten oder Corporate Club Raten sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Nicht nur, dass das Mail zur absoluten Hochsaison und lange nachdem die Vertragsverhandlungen mit großen Firmenkunden für 2020 abgeschlossen wurden, reinkommt – etliche Hoteliers berichten, dass sie trotz Suche kein derartiges Infoschreiben im Posteingang finden. Widersprechen kann man laut Mail aber binnen 4 Wochen ab Zustellung.
Da laut AGBs deutsches Recht zur Anwendung kommt, haben wir uns für eine Prüfung an unseren deutschen Schwesterverband IHA gewandt, die vor allem bei folgenden Passagen Zweifel haben, ob die HRS-Klauseln rechtlichen Vorgaben vollumfänglich entsprechen:
- Der umfassende Haftungsausschluss von HRS für etwaige Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht (Ziffer 4).
- Eine Haftungsfreistellung von HRS, die im Ergebnis das wirtschaftliche Risiko für die Erbringung von HRS' vertraglichen Hauptleistungspflichten unbilligerweise dem Hotel überantwortet (Ziffer 6).
- Das Recht von HRS, über die Verwendung bestimmter Channel Manager nach freiem Ermessen entscheiden zu können (Ziffer 7).
- Eine Berechtigung für HRS, Fotos, Grafiken und Logos von den Internetseiten des Hotels herunterzuladen und kostenfrei nach Gutdünken zu verwenden (Ziffer 8).
- Eine Verpflichtung der Hotels, HRS Zugang zu allen Räumlichkeiten des Hotels zu gewähren, damit HRS selbst oder durch beauftragte Fotografen selbst Bilder erstellen und über deren Verwendung frei entscheiden kann (Ziffer 8).
- Eine verschuldensunabhängige Haftung der Hotels, die in jedem Fall die Unterbringung des Gastes in dem Hotel garantieren und für jegliche Kosten einer etwaigen Umbuchung aufzukommen haben (Ziffer 11).
- Das Recht von HRS, nach freiem Ermessen darüber zu befinden, ob Hotelbewertungen von Gästen rechtens sind oder nicht (Ziffer 13).
- Das Aufbürden der Beweislast, dass ggf. willkürliche, sittenwidrige und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen des Gastes unrichtig sind (Ziffer 13).
Die von HRS einseitig beabsichtigten Änderungen greifen in das in der Regel ausverhandelte Vertragsverhältnis zwischen Hotel und Firmenkunden ein und hier wäre es für alle Beteiligten wichtig, möglichst bald Handlungssicherheit für 2020 zu haben.
Ob man die AGB-Änderung durch HRS akzeptieren will oder nicht, ist natürlich eine autonome unternehmerische Entscheidung des Hotelpartners. Es bleibt auch noch etwas Zeit, um die geänderten Rahmenbedingungen mit Firmenpartnern zu besprechen und abzuwarten, ob es noch zu Nachbesserungen von Seiten HRS kommt.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Hier finden Sie unsere Presseaussendung zum Thema. Die HSMA Deutschland hat ein interessantes Interview mit einem Juristen zu den neuen HRS-AGBs gebracht (im Detail zwar vor dt. Rechtshintergund, aber trotzdem lesenswert)!
Stand: Dezember 2019