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Wann brauche ich als Hotelier eine Reisebüro-Konzession?

Wofür braucht ein Hotel welche Art von Gewerbeberechtigung?

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Was darf ein Hotel mit einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem. § 111 Gewerbeordnung anbieten?

Die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe umfasst die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art sowie den Ausschank von Getränken. Traditionelle Nebenrechte sind das Einstellen der Fahrzeuge der Gäste, das Halten von Spielen, der Verkauf von Reiseproviant und Souvenirs und die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für beherbergte Gäste. Ausführen darf der Hotelier diese Ausflugsfahrten aber nicht selbst. Er darf Gäste lediglich vom Hotel zum Bahnhof/Flughafen und umgekehrt bringen.

Hotels können gem. § 111 Abs. 4 Z 3 GwO ihren Gästen zur Unterkunft auch Ski- und Liftkarten, den Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen sowie die Veranstaltung von Tagesausflügen anbieten – ohne, dass sie dafür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung benötigen.

Massagen für die Gäste können unter der Voraussetzung, dass die Dienstleistung durch Fachkräfte erfolgt, ebenso im Rahmen der Gastgewerbe-Gewerbeberechtigung angeboten werden.

Nebenrechte gem. § 32 GewO

Andere Leistungen, die nicht im § 111 GewO aufgezählt sind, wie Kosmetik, Friseur oder Fußpflege, können unter die Bestimmung der Nebenrechte gem. § 32 GewO fallen. Hier bringt die Novelle eine Klarstellung und legt genaue Prozentsätze fest. Hoteliers können auch Leistungen aus anderen Gewerben erbringen, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Was konkret eine wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistung zur Beherbergung darstellt, ist aus der Sicht des Gastes zu beurteilen. Diese ergänzenden Leistungen dürfen in freien und reglementierten Gewerben zusammen 30 % des Jahresumsatzes ausmachen. Bei Nebenleistungen in reglementierten Gewerben ist zusätzlich bei jedem Auftrag die Grenze von 15 % der gesamten Leistung zu beachten.

Zum Beispiel können 15 % der Beherbergungsdauer für Pediküre oder Friseur verwendet werden und die restlichen 15 % für Nebenrechte aus freien Gewerben (z.B. Verkauf von Modeartikeln). Für die Bildung der Verhältnisse zwischen den Tätigkeiten kann auf den Zeitaufwand oder Auftragswert abgestellt werden. Zubuchungen von solchen ergänzenden Leistungen sind im Rahmen der Nebenrechte bis zur Abreise des Gastes möglich.

Wann ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebüro erforderlich?

Leistungen, die definitiv eine Reisebüro-Konzession erfordern, sind Beförderungsleistungen z.B. bei An- und Abreise (Flug, Zug etc.) sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder Motorrädern.

 

Stand: Juni 2018

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Mag. Maria Wottawa

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