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e-card ab 2020 mit Foto
Aktuell

e-card ab 2020 mit Foto

Ab 1. Jänner 2020 muss auf jeder neu ausgegebenen e-card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto aufgebracht werden. Nach Protesten seitens der Tourismusbranche wurden zusätzliche Registrierungsstellen für Versicherte ohne österreichische Staatsbürgerschaft eingerichtet.

04. Dezember 2019

Lesezeit: 

Über 85% aller in Österreich Versicherten haben einen österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder ein Dokument des Fremdenregisters. Das Foto aus diesen Dokumenten wird automatisch für die e-card zur Verfügung gestellt. Diese Versicherten müssen daher nichts tun und bekommen ihre neue e-card, bevor die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der aktuellen e-card abläuft.

Jene Versicherten, von welchen kein Foto vorhanden ist und für die keine Ausnahme zutrifft, müssen ein Foto bringen. Bitte weisen Sie Ihre Angestellten darauf hin, dass keine neuen e-cards mehr ohne Foto ausgestellt werden können, und sie eventuell ein Foto
bringen müssen! Der beste Zeitpunkt, ein Foto zu bringen, ist drei bis vier Monate bevor die aktuelle Karte abläuft - damit die nächste e-card nahtlos ausgestellt werden kann. Wenn Versicherte das Ablaufdatum versäumen, werden sie beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch aufgefordert, ein Foto zu bringen. Das gilt auch bei Karten ohne Ablaufdatum (Aufdruck *****) oder mit einem Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023. Innerhalb der gesetzlich geregelten Übergangsfrist von 90 Tagen ab der ersten Aufforderung können Leistungen dann noch ohne bzw. mit der alten e-card in Anspruch genommen werden. Wenn bis zum Ablauf der Übergangsfrist kein Foto gebracht wird, kann keine neue e-card mehr ausgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur die Möglichkeit, sich vor einem Arztbesuch von der Krankenkasse einen elektronischen e-card Ersatzbeleg ausstellen zu lassen, der dann als Anspruchsnachweis für die Behandlung dient.

Ein Foto für die e-card muss den Passbildkriterien entsprechen, Versicherte müssen es persönlich zur zuständigen Registrierungsstelle bringen und dabei die alte e-card oder die österreichische Sozialversicherungsnummer, einen amtlichen Lichtbildausweisund einen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorlegen (nicht-österreichische Staatsbürger das Reisedokument). Nach heftiger Kritik seitens der Branche wurden zusätzliche Registrierungsstellen für Versicherte ohne österreichische Staatsbürgerschaft eingerichtet. Sollte sich in einer Region abzeichnen, dass es in einem bestimmten Zeitraum zu einem erhöhten Aufkommen kommen wird (z.B. Saisonstart in einem Tal), dann hat das Innenministerium uns gegenüber signalisiert, dass man mit entsprechender Vorlaufzeit ein mobiles Team andenken kann.

Bei erstmalig in Österreich Versicherten erhält der Dienstgeber mit der Bestätigung der Anmeldung die österreichische Sozialversicherungsnummer für seine Angestellten. Die Versicherten müssen zeitnah ein Foto unter Angabe dieser Sozialversicherungsnummer registrieren, damit eine e-card ausgestellt werden kann. Versicherte, für die vom Arbeitgeber eine Postadresse außerhalb Österreichs gemeldet wird, müssen darüber hinaus mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

 

Ausnahmeregelungen zum Foto auf der e-card

  • Kinder unter 14 Jahren erhalten immer eine e-card ohne Foto, auch wenn ein Foto aus einem Dokument verfügbar ist.
  • Personen ab 70 Jahre bzw. in Pflegestufe 4 bis 7 erhalten ihre e-card mit Foto, wenn eines aus einem Dokument vorliegt, sonst ohne Foto. Sie können freiwillig ab 1.1.2020 ein Foto für ihre e-card bringen, dies löst jedoch keinen vorzeitigen Kartentausch aus.
     

Mehr Informationen rund um die e-card mit Foto


Mit dem Foto-Sofort-Check kann überprüft werden, ob aktuell ein Foto für die e-card vorhanden ist. Wenn nicht, finden Sie die nächstgelegene Foto-Registrierungsstelle ebenfalls auf der Website.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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