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Betriebsanlagengenehmigung

Was gilt es hinsichtlich des Betriebsanlagenrecht neu, der Eigenüberprüfung von genehmigten Betriebsanlagen der Betriebsübernahme zu beachten?

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Betriebsanlagen-Recht neu:

Die Novelle der Gewerbeordnung bringt auch im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung einige Neuerungen, die mit 18. Juli 2017 in Kraft traten.

Vereinfachtes Verfahren für kleine Hotels: Bereits bisher gab es die Möglichkeit des vereinfachten Betriebsanlagenverfahrens für kleine Hotels. Der Anteil der vereinfachten Verfahren soll durch die Neugestaltung der Verfahrensart von bisher 20 % auf 50 % steigen. Die Verfahrensdauer für das vereinfachte Verfahren wird auf max. 2 Monate beschränkt. Die Dauer für normale Verfahren ist mit max. 4 Monaten begrenzt. Die Einhaltung der Dauer soll durch ein Verfahrensmonitoring überwacht werden.

Beraten statt strafen: Eine langjährige Forderung der ÖHV: „beraten statt strafen“ wird endlich umgesetzt. Geringfügige Vergehen ziehen kein Verwaltungsstrafverfahren nach sich, wenn der gesetzmäßige Zustand nach Beratung innerhalb der aufgetragenen Frist hergestellt wird.

Kostenersparnis: Der Entfall der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Genehmigungen oder Änderungen bringt Antragsteller eine Kostenersparnis. Das geplante One-Stop-Shop-Verfahren konnte nicht beschlossen werden, weil dazu die nötige 2/3 Mehrheit im Nationalrat fehlte.

Eigenüberprüfung

Der § 82b GewO verpflichtet zur unaufgeforderten Eigenüberprüfung von genehmigten Betriebsanlagen im Abstand von fünf bzw. sechs Jahren. Prüfungsumfang gemäß § 82b GewO 1994:

  • Der Betreiber muss alle fünf bzw. sechs Jahre (bei vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359 b) prüfen oder prüfen lassen, ob die Betriebsanlage noch dem Genehmigungsbescheid entspricht (Vergleich Genehmigungskonsens mit Anlagenrealität).
  • Die wiederkehrende Prüfung muss auch die sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften sowie Rechtsbestimmungen gemäß § 356b umfassen, die bei der Betriebsanlagengenehmigung mit angewendet wurden (z.B. Anlagen zur Ableitung von Dach-, Parkplatz- oder Straßenwässern, Erd- und Wasserwärmepumpen).
  • Zu prüfen ist weiters, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
  • Zu jeder wiederkehrenden Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen.
  • Der Prüfbescheinigung ist eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizufügen. Aus dieser Dokumentation muss insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen – z.B. eine Auflistung der für die jeweilige Betriebsanlage relevanten gewerberechtlichen Bescheide und sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften, eine übersichtliche Darstellung des Prüfergebnisses mit konkreter Angabe der Abweichungen und Angaben zu den prüfenden Personen/Institutionen. Diese Prüfbescheinigung ist bis zur nächsten Prüfung zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde in der Betriebsanlage aufzubewahren bzw. auf Aufforderung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. In der Prüfbescheinigung aufgezeigte Mängel oder Abweichungen stellen keine Verwaltungsübertretung dar, wenn die Bescheinigung Vorschläge zur Herstellung des konsensgemäßen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist enthält, die Einhaltung des Konsenses innerhalb der angemessenen Frist nachgewiesen wird und keine Notwendigkeit für behördliche Sofortmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, des Eigentums oder vor einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn besteht.

Achtung Strafe!

  • Wer Prüfbescheinigungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt, kann mit einer Verwaltungsstrafe bis 2.180 Euro bestraft werden (§ 367 Z 25a GewO).

Betriebsanlagengenehmigung bei Betriebsübergabe:

Allein durch den Wechsel der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit einer Betriebsanlagengenehmigung nicht berührt. Der Hotelbetrieb kann im Falle einer familieninternen Übergabe oder bei Verkauf mit der bestehenden Genehmigung weitergeführt werden. Der Inhaberwechsel muss der Behörde nicht angezeigt werden. Eine Änderung der Betriebsanlage ist dann genehmigungspflichtig, wenn dies zur Wahrung von „Schutzinteressen“ (Leben, Gesundheit, Eigentum) notwendig ist. Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung:

a) Wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen wird.

b) Wenn der Betrieb der Anlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.

Das Erfordernis von allfälligen baubehördlichen Genehmigungen besteht unabhängig von der Betriebsanlagengenehmigung. Die entsprechenden Bauordnungen sind in Landesgesetzen geregelt.

 

Erleichterungen für Betriebsübernehmer:

Bei Betriebsübernahmen gibt es für den übernehmenden Betriebsinhaber die Möglichkeit konsolidiert einen Überblick über den Genehmigungsbestand zu erhalten. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Betriebsüberahme zu stellen. Außerdem kann der übernehmende Betriebsinhaber darauffolgend im zeitlichen Naheverhältnis zur Betriebsübernahme die Möglichkeit erhalten, für die Einhaltung von Auflagen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt zu bekommen, wenn dagegen vom Standpunkt der geschützten Interessen keine Bedenken bestehen.

 

Bescheidanpassung für Betriebsinhaber:

Das Instrument Bescheidanpassung bietet dem Betriebsanlageninhaber die Möglichkeit, Abänderungen von Auflagen oder Abweichungen vom Genehmigungsbescheid auch dann zu beantragen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat; die geschützten Interessen müssen aber gewahrt bleiben. Somit besteht die Möglichkeit Auflagen auf ihre Zeitgemäßheit oder unsachliche Belastung überprüfen zu lassen.

 

Stand: Mai 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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