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Aufzeichnungspflichten im Arbeitszeitgesetz

Denken Sie daran Durchrechnungszeiträume bzw. Saisonbeginn und – ende zu vermerken und dokumentieren Sie die Verkürzung von Ruhezeiten und den Ausgleich dazu genau!

Grundregel

Der Arbeitgeber muss selbst oder durch beauftragte Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Er kann allerdings mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbaren, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von diesem persönlich zu führen sind. In einem solchen Fall hat er alle seine Mitarbeiter entsprechend anzuleiten, sich die Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Schlussendlich sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Mitarbeiter und vom Arbeitgeber beiderseits unterschrieben sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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