Ausnahmen von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz
Familienangehörige mit Arbeitsvertrag und leitende Angestellte unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz. Der Gesetzgeber wollte mit 01.09.2018 die Voraussetzungen für die Ausnahmen aus dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz reduzieren, gelungen ist ihm dies aber nicht, was in der Praxis spannende Probleme aufwirft.
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