Zum Inhalt

Ausnahmen von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Familienangehörige mit Arbeitsvertrag und leitende Angestellte unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz. Der Gesetzgeber wollte mit 01.09.2018 die Voraussetzungen für die Ausnahmen aus dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz reduzieren, gelungen ist ihm dies aber nicht, was in der Praxis spannende Probleme aufwirft.

Sinn der Ausnahmen

Leitende Angestellte und Familienangehörige, die den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes genügen, müssen die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, aber auch die Ruhezeiten und Ruhepausen nicht beachten.

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

RechtsserviceE-Mail senden+43 1 5330952-14

Dieser Content ist exklusiv für ÖHV Mitglieder

Melden Sie sich an, um diesen Artikel weiterzulesen!

Sind Sie noch nicht Teil des ÖHV-Netzwerkes?

Informieren Sie sich jetzt über die Vorteile der ÖHV-Mitgliedschaft und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen!

Zur Hauptnavigation
PrintShare

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.