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Gestaltung von Arbeitsverträgen

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Im Folgenden erfahren Sie alles über die Unterscheidung zwischen Arbeitsvertrag und Dienstzettel, über Arbeiter:innen und Angestellte sowie über Probezeiten und Befristungen. Obwohl die EU generell kein Recht hat, das innerstaatliche Arbeitsrecht zu regeln, bewirken Richtlinien im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Arbeitsmarkt oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer:innen immer wieder notwendige gesetzliche Änderungen.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Arbeitsverträge können schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, es empfiehlt sich aus Beweisgründen aber dringend der schriftliche Abschluss. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, müssen Arbeitgeber:innen dennoch einen Dienstzettel ausstellen.

Neuigkeiten Dienstzettel

  • Die wichtigsten Änderungen für die Hotellerie:

    Anspruch auf einen Dienstzettel haben neuerdings auch freie Dienstnehmer:innen, sofern diese nicht einen Gewerbeschein besitzen (für Hotellerie kaum relevant).

    In Betrieben, in denen besondere Kündigungsverfahren, zum Beispiel Disziplinarverfahren, etabliert sind, muss im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren enthalten sein.

    Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsträger, welche die Sozialversicherung abwickeln, also jedenfalls die ÖGK und deren Adresse, im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertrag angegeben werden müssen.

    In den Dienstzettel bzw. Arbeitsvertrag muss auch aufgenommen werden, wenn der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf eine vorgeschriebene und entsprechend von Arbeitgeber:innen bereitgestellte Fortbildung hat. Solche Ausbildungen sind in der Hotellerie üblicherweise nicht erforderlich.

    Beachten Sie außerdem, dass bei Teilzeitkräften ein Nebenbeschäftigungsverbot nicht zulässig ist, außer die betreffende Nebenbeschäftigung ist für die Verwendung im konkreten Arbeitsverhältnis abträglich, weil sie zum Beispiel bei einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt wird.

    Arbeitnehmer:innen können in folgenden Fällen innerhalb von 5 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen: Bei Kündigungen während einer Elternteilzeit nach Ende des Kündigungsschutzes, während Pflegeteilzeit, Pflegekarenz und Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuungspflichten von nahen Angehörigen sowie bei Forderung nach einem Dienstzettel bzw. auf Übernahme der Kosten für eine zwingende Ausbildung. Erfolgt keine schriftliche Begründung der Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in, ändert dies an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts, allerdings könnte im Streitfall das Arbeitsgericht dem/der Arbeitgeber:in die unterlassene schriftliche Begründung zur Last legen.

    Die Nichtaushändigung eines Dienstzettels bzw. die Nichtausstellung eines Arbeitsvertrages ist neuerdings mit einer Verwaltungsstrafe bedroht. Diese beträgt bis zu 5 Arbeitnehmer:innen 100 Euro bis 436 Euro, bei mehr als 5 Arbeitnehmer:innen 500 bis 2.000 Euro. Das Kumulationsprinzip gilt ausdrücklich nicht. Die Strafe wird also nicht pro Mitarbeitenden, bei dem/der eine Verfehlung festgestellt wird, ausgesprochen.

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Mag. Maria Wottawa

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