Altersteilzeit
Ab 01. Jänner 2020 ist ein Zugang zur Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.
Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen mit Zustimmung der ArbeitgeberInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und einen gleitenden Übergang in die Pension zu schaffen. Die ArbeitnehmerInnen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.