Der OGH hat entschieden, dass der Versicherungsschutz für Betriebsschließungen auf Grundlage des Epidemiegesetzes Bestand hat. Behördlich angeordnete Betriebsschließungen in der zweiten Märzhälfte 2020 in Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg begründen gegebenenfalls einen Versicherungsfall.
Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die Umdeklarierung der bereits angeordneten Betriebsschließungen in „Betretungsverbote“ und der damit einhergehende Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz auch die in den meisten Fällen jahre- bzw. jahrzehntelang eingezahlten Prämien mit einem Federstrich entwertet.
Indes lässt die Auszahlung der Entschädigungen für die unstrittigen Betriebsschließungen für die zweite Märzhälfte in den allermeisten Fällen weiter auf sich warten – ein unhaltbarer Bürokratie- und Föderalismusdschungel.