Topf bereits ausgeschöpft
Achtung: Da die zur Verfügung stehenden 10 Mio. Euro bereits ausgeschöpft sind, kann die ÖHT keine Anträge mehr entgegen nehmen. Sämtliche Förderungen sind bis spätestens 31. März 2022 mit der ÖHT abzurechnen.
Wer wird gefördert?
Kleine und mittlere Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die dem Gastgewerbe nach § 111 Abs. 1 GewO zuzurechnen sind und über eine Betriebsstätte in Österreich mit mehr als 8 Verabreichungsplätzen verfügen.
Was wird gefördert?
Der Fokus liegt auf der Schaffung zusätzlicher und Attraktivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien
(z.B. Fassadengestaltung, Beschattung, Podeste, Sitzmöbel, Tische, barrierefreie Zugängen, Bepflanzungen).
Förderbar sind Kosten nur dann, wenn sie nach Einreichung des Förderungsansuchens anfallen, d.h. Lieferung und Zahlungen dürfen erst nach Einreichung des Förderungsansuchens erfolgen. Auftragsvergabe bzw. Bestellung sind schon davor zulässig.
Nicht förderbar sind Kosten, die vor der Stellung des Ansuchens entstanden sind, Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen im Innenbereich des förderungswerbenden Gastgewerbebetriebes, Umsatzsteuer (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden), Privatanteile, Gebühren und Abgaben, Finanzierungskosten, Betriebsabgänge, aktivierte Eigenleistungen, Personalkosten, Miete, Pacht, immaterielle Investitionen der Ankauf von Musik- und Spielautomaten, leasingfinanzierte oder gebrauchte Waren oder Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 100 Euro (netto) resultieren.
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