Wer darf von 03. bis voraussichtlich 30. November noch beherbergt werden?
Das Betretungsverbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:
- durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
- zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- aus beruflichen Gründen,
- zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
- zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
- durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt und
- durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
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