Neuerung:
Seit 25. Juli können weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bis Ende September als freiwillige Leistung vom Arbeitgeber gewährt werden.
Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung (nur!) für diese weiteren 3 Wochen, also nicht für die ersten 3 Wochen, bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.
ÖHV-Arbeitsrechtsexperte Dr. Günter Steinlechner vertritt die Ansicht, dass dann, wenn es die Möglichkeit gibt, ein Kind betreuen zu lassen, der Arbeitnehmer auch die Verpflichtung hat, diese Möglichkeit zu nutzen. Insoweit liegt kein Dienstverhinderungsgrund vor, für den ich als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten habe, wenn der Arbeitnehmer zwecks Kinderbetreuung zu Hause bleibt. Das entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Fernbleiben vom Dienst aus persönlichen wichtigen Gründen möglichst zu minimieren.
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