Verlängerung für Ausnahmefälle
Für folgende Fälle ermöglicht das Finanzministerium eine Verlängerung der Abrechnungsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz:
Vorschuss auf FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt
Wenn jemand im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss bekommen hat, dann aber weder ein Antrag auf den FKZ 800.000 noch eine Rückzahlung des Vorschusses bis zum 31.03.2022 erfolgt sind, kann er/sie im Zeitraum 25. April – 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 einbringen.
Antrag auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 1 gestellt, aber kein Antrag Tranche 2 eingebracht
Wenn die Möglichkeit der Auszahlung des FKZ 800.000 bzw des Verlustersatzes in Tranchen in Anspruch genommen wurde und eine Tranche 1 (80 % des voraussichtlichen FKZ 800.000, 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes) beantragt, aber weder eine Endabrechnung (Tranche 2) oder eine Rücknahme des Antrags oder Rückzahlung des Auszahlungsbetrags aus der Tranche 1 bis 31. März 2022 vorgenommen wurde, kann im Zeitraum 25. April – 30. Juni 2022 diese Endabrechnung (Antrag der Tranche 2) vorgenommen werden.
Änderung des Antrags FKZ 800.000 oder Verlustersatzes Tranche 2
Unternehmen die (nur) eine Abrechnung des FKZ 800.000 oder des Verlustersatzes nach der Tranche 2 zeitgerecht per 31. März 2022 vorgenommen haben, können diesen Antrag im Zeitraum 25. April – 30. Juni 2022 abändern.
ACHTUNG: Unternehmen, welche bis zum 31. März 2022 keinen Antrag FKZ 800.000 oder Verlustersatz eingebracht haben, können im Rahmen der verlängerten Antragsfristen keinen solchen Antrag mehr einbringen.
Fixkostenzuschuss 800.000
Von 20. November 2020 bis spätestens 31. März 2022 konnte online ein Antrag für einen FKZ 800.000 eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % hatten.
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