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Fixkostenzuschuss
Corona

Fixkostenzuschuss

Die Frist für die Beantragung eines Fixkostenzuschusses ist abgelaufen. Hier finden Sie eine Zusammenfassung von Informationen zum Fixkostenzuschuss I und zum Fixkostenzuschuss 800.000 sowie weiterführende Links.

28. November 2022

Lesezeit: 

Fixkostenzuschuss 800.000

Von 20. November 2020 bis spätestens 31. März 2022 konnte online ein Antrag für einen FKZ 800.000 eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % hatten.

Die Fixkosten konnten für maximal 10 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50 % ➔ FKZ 800.000 von 50 % der Fixkosten).

Hinweis für Antragsteller:innen eines Lockdown-Umsatzersatzes:Der November 2020 konnte im FKZ 800.000 nicht als Beobachtungszeitraum gewählt werden und wurde auch nicht als Lücke in den Betrachtungszeiträumen gerechnet. Falls Antragsteller:innen für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nahmen, war der FKZ 800.000 für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wurde vor Beantragung zurückbezahlt).

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 220.000 Euro im letztveranlagten Jahr hatten die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall konnten 30 % des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden.

 

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 konnte in zwei Tranchen beantragt werden:

Tranche 1:

  • Konnte ab 20. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Umfasste höchstens 80 % des voraussichtlichen FKZ 800.000

Tranche 2:

  • Konnte ab 01. Juli 2021, spätestens aber bis 31. März 2022 beantragt werden
  • Der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 kam zur Auszahlung.
  • Es waren gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen.

Der FKZ 800.000 war pro Unternehmen betragsmäßig mit 800.000 Euro begrenzt. Mit 17. Februar 2021 trat beim FKZ 800.000 eine Anhebung der zulässigen Förderhöchstgrenze
auf 1.800.000 Euro in Kraft.

 

Auf den FKZ 800.000 waren spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

  • Lockdown-Umsatzersatz,
  • Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT),
  • bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme waren nicht zu berücksichtigen.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten war in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Ausnahme: Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von weniger als 12.000 Euro beantragten, konnten ausschließlich in Tranche 1 den Antrag selbst bestätigen und einbringen.

Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen,  musste ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

 

Was waren Fixkosten im Rahmen des FKZ 800.000?

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendung für Telekommunikation, Energie- und Heizungskosten
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. (Konnte im Rahmen der Tranche 1 nur dann beantragt werden, wenn der Wertverlust ermittelt werden konnte.)
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen (maximal 2.666,67 Euro pro Monat pro Unternehmer:in)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfielen
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (maximal 1.000 Euro) für Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von unter 36.000 Euro beantragten
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Neu  beim FKZ 800.000:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde
  • Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind
  • Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge eines Kapitalgesellschafts-Geschäftsführers (maximal 2.666,67 Euro pro Monat)
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung)
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen (01. Juni 2019 bis 16. März 2020) die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte
  • Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.

 

Welche Voraussetzungen musste man erfüllen, um einen FKZ 800.000 zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30 %.
  • Das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

 

Wo konnte man den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen?

Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt diese Zuschüsse, technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

Fixkostenzuschuss Phase I

Voraussetzungen

  • Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß § 21, 22 oder 23 EStG führt
  • Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des KStG betroffen gewesen sein (keine agressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Unternehmen erleidet einen durch Corona verursachten Umsatzausfall im Ausmaß von mindestens 40 %
  • Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben, ODER über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. In diesem Fall kann ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden. Zusammengerechnet dürfen Beihilfen an Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)
  • Ausgenommen sind u.a. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln.

Definition Fixkosten

Fixkosten sind ausschließlich folgende Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit (etwaige Versicherungsleistungen sind in Abzug zu bringen):
Achtung: Schadensminderungspflicht in den FAQs beachten!!

  1. Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen
  2. Betriebliche Versicherungsprämien
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  4. Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  5. betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  6. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  7. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren
  8. angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber 2.666,67 Euro pro Monat angesetzt werden. Nebeneinkünfte sind abzuziehen.
  9. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  10. Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von 500 Euro berücksichtigen;
  11. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Berechnung des Umsatzausfalls

  • Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren – und/oder Leistungserlöse abzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers heranzuziehen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  • Zeitraum: Es sind die maßgeblichen Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend können Anträge auch für maximal drei der folgenden Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden:

    - Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
    - Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
    - Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
    - Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
    - Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
    - Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
  • Eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums ist möglich. Sollte sich daher nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche – einmal abgeändert werden.
  • Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen Fixkosten-Zuschuss beantragen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Berechnung des Fixkosten-Zuschusses

Der Fixkosten-Zuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt, muss insgesamt mindestens 500 Euro ausmachen und ersetzt Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe:

- 25 % bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 % (max. 30 Mio. Euro/Unternehmen)

- 50 % bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 % (max. 60 Mio. Euro/Unternehmen)

- 75 % bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 % (max. 90 Mio. Euro/Unternehmen)

  • Wird der Umsatzausfall mittels Vergleich des 2. Quartals 2019/20 ermittelt, sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
  • Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu und seine Höhe richtet sich nach jenem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall hat.
  • Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern (auch Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, jedoch nicht Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit oder Zahlungen aus dem Härtefallfonds).

Antragstellung und Auszahlung

  • Der Antrag auf Gewährung des Fixkosten-Zuschusses erfolgt ausschließlich via FinanzOnline (unter: Weitere Services - Sonstige Anträge - "Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten") an die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes).
  • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Wird in der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 Euro beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Liegt die erste Tranche zwischen 12.000 und 90.000 Euro, reicht eine Bestätigung der Plausibilität.
  • Die Auszahlung des Fixkosten-Zuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann:
    - Die erste Tranche umfasst höchstens 50 % des voraussichtlichen Fixkosten-Zuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
    - Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 %, des voraussichtlichen Fixkosten-Zuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
    - Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
  • Für die Auszahlung der ersten und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen.
  • Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen und der Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) sind der Wertverlust zu berücksichtigen, wenn er nachgewiesen werden kann.
  • Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 18. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Dies gilt auch für den Wertverlust saisonaler Waren, so dieser bereits nachgewiesen werden kann.
  • Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen spätestens mit der letzten Tranche zu erfolgen.

Details zu Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag sowie zu Entscheidungsfindung, Prüfung und Berichtspflicht entnehmen Sie bitte der Richtlinie.

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Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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