Mit dem 38 Milliarden Euro starken Hilfspaket will die Bundesregierung Groß-, Mittel- und Kleinunternehmen helfen und Tausende Arbeitsplätze retten. Hier die Details, welche seit 26.03.2020 von der Bundesregierung kommuniziert wurden.
Corona-Hilfsfonds
Direkt von der Krise betroffene, österreichische Unternehmen mit Liquiditätsbedarf in Österreich können seit 08.04.2020 finanzielle Unterstützung aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen. Viele Details für den Tourismus sind noch unklar - wir informieren, sobald es konkretere Informationen gibt.
Kreditgarantie
- Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmensgröße und Kreditbedarf wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (Tourismusunternehmen mit Kreditbedarf bis 1,5 Mio. Euro) weitergeleitet.
Die neuen Förderungsmodelle im Überblick

Zuschüsse
- Voraussetzung für Fixkostenzuschüsse:
- Standort und Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein.
- Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
- Unternehmen war vor der Covid-19-Krise gesund.
- Durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachter Umsatzverlust von zumindest 40 %.
- Unternehmen hat sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten - Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben, dürfen im Betrachtungszeitraum nicht mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben. Keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr. - Je nach Umsatzrückgang wird am Ende des Wirtschaftsjahres ein Teil des Kredites in einen Zuschuss umgewandelt; wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle für bis zu drei Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September 2020 zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater zu prüfen und zu bestätigen.
- Umsatzrückgang 40-60 %: 25 % der darstellbaren Fixkosten werden zu Zuschuss
- Umsatzrückgang 60-80 %: 50 % der darstellbaren Fixkosten werden zu Zuschuss
- Umsatzrückgang 80-100 %: 75 % der darstellbaren Fixkosten werden zu Zuschuss - Zu Fixkosten zählen z.B. Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Strom, Gas, Telekommunikation, Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat sowie Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.
- Wer keinen Kredit benötigt, kann trotzdem den Zuschuss beantragen.
- Ein Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal EUR 90 Mio. beschränkt, muss nicht rückgezahlt werden, unterliegt nicht der Steuerpflicht und reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.
- Registrierung ab 20.Mai 2020 über den FinanzOnline-Zugang
- Gefordert und ereicht: Es wird Akonti geben! Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.
Achtung: Informationen zu Fixkosten-Zuschüssen ändern sich derzeit noch laufend!
Stundungen
Unternehmen können beim Finanzministerium entweder um eine völlige Stundung ihrer Steuerzahlungen (ESt, KÖSt) ansuchen oder um eine Ratenzahlung. Neben der Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bestehen weitere Erleichterungen durch das Aussetzen von Gebühren und Verlängerung von Fristen. SVS-Versicherte können Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beantragen.
Soforthilfe
Vier Milliarden Euro hat der Staat als Soforthilfe schon zu Beginn der Krise bereitgestellt. Damit wird unter anderem die Kurzarbeit finanziert. Das Budget dafür wurde am 28.03.2020 von zuvor 400 Millionen Euro auf bis zu 1 Mrd. Euro aufgestockt. Viele Hoteliers nutzen die Kurzarbeit, doch dazu braucht es Liquidität. Wenn am Monatsende Zahlungen fällig werden, aber immer noch kein Geld bei den Betrieben angekommen ist, wird es für viele kritisch. Für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken müssen, soll es daher einfache Betriebsmittelkredite für die Überbrückung der Zahlung vom AMS geben. Die AMS-Zusage dient dabei als Sicherheit.
Härtefallfonds
Der Härtefallfonds wurde weiter aufgestockt. Aktuell sind zwei Milliarden Euro vorgesehen für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen, Privatzimmervermieter sowie Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind.
Die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds müssen nicht zurückgezahlt werden. Anträge für den Härtefallfonds sind „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ bis Ende 2020 möglich. Ersetzt wird nur Einkunftsentgang durch das Coronavirus. Zuwendungen aus dem Härtefallfonds sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.
Bundesländerhilfen
Zusätzlich zu den Bundeshilfen gibt es noch finanzielle Unterstützung von den Bundesländern.
ÖHV-Themenseite
Für alle Fragen zu Corona und Hotellerie
www.oehv.at/corona