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Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und Sozialversicherung (SVS)
Corona

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und Sozialversicherung (SVS)

Etliche Betriebe nutzen das "2-Phasen-Modell“ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für die Begleichung von Corona-bedingten Beitragsrückständen aus den Monaten Februar 2020 bis Mai 2021. Am 30.09.2022 endet die erste Phase des Modells.

08. September 2022

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Österreichische Gesundheitskasse

2-Phasen-Modell - (kein Antrag mehr möglich)

Dienstgeber:innen konnten bis 15.07.2021 mit der ÖGK im Rahmen des "2-Phasen-Modells“ Ratenzahlungen für Covid-bedingte Beitragsrückstände vereinbaren.

Der Verzugszinssatz wurde ab 01.07.2021 bis 30.09.2022 (Phase 1) temporär um 2 % verringert (derzeit von 3,38 auf 1,38 %). Raten wurden in einer ersten Phase des "2-Phasen-Modells" bis längstens 30.09.2022 gewährt, wenn Corona-bedingte Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht wurden.

Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge waren bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abzuführen.

Phase 1 des 2-Phasen-Modells dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens 30.09.2022. Der Antrag muss bis längstens 15.07.2021 einlangen. Im Hinblick auf die bisherigen Unterstützungspakete und den sich dadurch ergebenden Stundungszeiträumen ist es der ÖGK im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage möglich, folgenden Rahmen für die Begleichung der offenen Beiträge anzubieten:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Als gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30.06.2021. 

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls bis spätestens 30.06.2021 eingezahlt werden. Dienstgeber:innen steht es im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z. B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen. 

Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021: Für die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es bei glaubhaft gemachten Corona-bedingten Liquiditätsproblemen möglich, Stundungen bis 30.06.2021 in Anspruch zu nehmen. 

Beitragszeiträume ab Juni 2021: Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten. Besteht keine Zahlungsvereinbarung mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), müssen nun offene Rückstände im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wieder einbringlich gemacht werden.

Ratenvereinbarungen für Phase 1: Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 30.06.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 möglich. Das Vorliegen von Corona-bedingten Liquiditätsproblemen ist gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.

Ein neuer Online-Ratenrechner bietet eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen. 

In Phase 2 werden allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände bis längstens 30.06.2024 abgebaut. Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 somit sukzessive beglichen werden. Die ÖGK kann in Phase 2 für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.06.2024 - Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten.

Achtung! Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.09.2022 ein.

Achtung Kurzarbeit: Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abzuführen.  Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950.

Sozialversicherung

Die SVS bietet allen Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten: 

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge: Mit der SVS kann individuell die Zahlung von Raten vereinbart werden. Dazu muss aber der Versicherte selbst aktiv werden. Es kann ein Antrag auf Stundung und Ratenzahlung -bei Bedarf gemeinsam mit einem Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgundlage- gestellt werden. Ratenzahlungen sind mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2023 derzeit möglich. Auch laufende Sozialversicherungsbeiträge können mitberücksichtigt werden. 

    Wenn die volle Zahlung der Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde, sind Zinssenkungen -im Einzelfall bis auf Null- vereinbar. 

  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage: Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbstständige können eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr beantragen und diese damit an das voraussichtliche Einkommen anpassen lassen.
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen 

ACHTUNG: Die Sozialversicherungsbeiträge sind mit der Pension verbunden. Keine Zahlungen an Beiträgen bedeutet auch keine Sozialversicherungszeiten. Das hat Auswirkungen auf Pensionsantrittszeitpunkt und die Höhe der Pension.

    Ihre Ansprechpartnerin

    Mag. Maria Wottawa

    Mag. Maria Wottawa

    Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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