Sozialversicherung
Die SVS bietet allen Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge: Mit der SVS kann individuell die Zahlung von Raten vereinbart werden. Dazu muss aber der Versicherte selbst aktiv werden. Es kann ein Antrag auf Stundung und Ratenzahlung -bei Bedarf gemeinsam mit einem Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgundlage- gestellt werden. Ratenzahlungen sind mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2023 derzeit möglich. Auch laufende Sozialversicherungsbeiträge können mitberücksichtigt werden.
Wenn die volle Zahlung der Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde, sind Zinssenkungen -im Einzelfall bis auf Null- vereinbar.
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage: Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbstständige können eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr beantragen und diese damit an das voraussichtliche Einkommen anpassen lassen.
- Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
ACHTUNG: Die Sozialversicherungsbeiträge sind mit der Pension verbunden. Keine Zahlungen an Beiträgen bedeutet auch keine Sozialversicherungszeiten. Das hat Auswirkungen auf Pensionsantrittszeitpunkt und die Höhe der Pension.
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