AfA für Gebäude
Grundsätzlich gilt für Hotelgebäude ein Abschreibungssatz von 2,5 % bzw. 1,5 % für Mitarbeiterwohnungen und langfristige Vermietung.
Bei nach dem 30.06.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden beträgt die AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %) des bekannten AfA-Prozentsatzes. Das gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wird und sowohl Gebäude auf eigenem als auch auf fremden Grund (Superädifikat oder Baurecht). Eine Halbjahres-AfA ist für Gebäude nicht mehr anzusetzen. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch um drei Jahre.
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