
Ruhepausen und Ruhezeiten
Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz sehen vor, dass Mitarbeiter:innen ein Mindestausmaß an Zeit zur Erholung und Regeneration zur Verfügung stehen muss. Die beiden Gesetze unterscheiden dabei zwischen der Ruhepause, der täglichen Ruhezeit und der Wochenruhe bzw. Wochenendruhe. Alle diese Zeiten stellen Freizeit der Mitarbeiter:innen dar und sind unbezahlt.
Die Ruhepause unterbricht die tägliche Arbeitszeit, die tägliche Ruhezeit umfasst die freie Zeit zwischen dem Ende des Dienstes am einen Tag und dem Beginn des Dienstes am nächsten Tag und die Wochenruhe bzw. Wochenendruhe stellt eine freie Zeit innerhalb der Kalenderwoche dar.
Ruhepause
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Während der Ruhepause müssen Mitarbeitende keine Arbeit leisten und sich auch nicht für die Arbeit bereithalten. Sie können über diese Zeit frei verfügen, beispielsweise auch die von Arbeitgeber:innen zur Verfügung gestellte Mahlzeit zu sich nehmen.
Teilung der Ruhepause
Die Ruhepause kann bei entsprechender Vereinbarung mit den Mitarbeitenden in zwei Teile á 15 Minuten oder in drei Teile á 10 Minuten aufgeteilt werden. Das kann für Arbeitgeber:innen dann interessant sein, wenn bisher Rauchpausen freiwillig gewährt und bezahlt wurden, diese aber überhandnehmen. Es besteht für Arbeitgeber:innen nämlich weder die Verpflichtung, Rauchen im Betrieb zu akzeptieren, noch die Verpflichtung, Rauchpausen zu bezahlen.
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