Ausnahmen von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz
Familienangehörige mit Arbeitsvertrag und leitende Angestellte unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz. Der Gesetzgeber wollte mit 01.09.2018 die Voraussetzungen für die Ausnahmen aus dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz reduzieren, gelungen ist ihm dies aber nicht, was in der Praxis spannende Probleme aufwirft.
Sinn der Ausnahmen
Leitende Angestellte und Familienangehörige, die den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes genügen, müssen die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, aber auch die Ruhezeiten und Ruhepausen nicht beachten.
Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag
Familienangehörige unterliegen dann nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, wenn sie ohne Arbeitsvertrag im Rahmen der familienhafte Mitarbeit freiwillig tätig werden. Wann liegt familienhafte Mitarbeit vor?
Bei Ehegatten und bei Lebensgefährten liegt im Zweifel kein Dienstverhältnis vor. Beispiel: Die Ehefrau kümmert sich im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht im Hotel ihres Ehegatten um die Buchhaltung.
Bei Kindern liegt im Zweifel kein Dienstverhältnis vor, wenn sie sich in vollversicherter Erwerbstätigkeit oder in Ausbildung befinden. Beispiel: Die Tochter eines Hoteliers, die andernorts studiert, kommt in den Weihnachtsferien nach Hause und unterstützt den Vater und die Belegschaft im Service.
Bei Eltern, Großeltern und Geschwistern liegt im Zweifel kein Dienstverhältnis vor, wenn sie nur kurzfristig tätig werden und sich in vollversicherter Erwerbstätigkeit, in Ausbildung oder in Pension befinden.
Beispiel: Ein Hotelier betreibt neben dem Hotel an der Piste eine Skihütte. Während der Schulferien, in denen besonders viel los ist, hilft in dieser Skihütte stundenweise sein Vater in der Schank aus.
Achtung! Bei sonstigen Verwandten gilt: Je weiter entfernt Verwandte sind, desto eher liegt ein Dienstverhältnis vor. Es ist dringend geraten, solche entfernte Verwandte nur kurzfristig einzusetzen und ausdrücklich schriftlich Unentgeltlichkeit zu vereinbaren. Beispiel: Der Neffe eines Hoteliers im Skigebiet, der andernorts studiert, kommt in den Weihnachtsferien zu seinem Onkel, um Skifahren zu gehen. Er unterschreibt, dass er seinem Onkel stundenweise an der Rezeption zur Hand geht, dass dies aber unentgeltlich erfolgt.
Familienangehörige mit Arbeitsvertrag
Familienangehörige, die mit Arbeitsvertrag beschäftigt werden, unterliegen dann nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, wenn nach dem neuen Wortlaut dieser Gesetze
- ihre gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen und im Voraus festgelegt wird oder
- von Ihnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Das bedeutet nach derzeitigem Wissensstand: Wollen Familienangehörige aus dem Geltungsbereich des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes ausgenommen sein, dürfen sie ihre Arbeitszeit nicht laufend erfassen. Sie dürfen aber auch keine Arbeiten verrichten, bei denen die Arbeitszeit typischerweise im Vorhinein festgelegt ist.
Beispiel 1:
Die Ehefrau, die von ihrem Ehegatten in seinem Hotel mit Arbeitsvertrag beschäftigt wird, um die Buchhaltung zu betreuen, trifft selbst die Entscheidung, wann und in welchem Ausmaß sie ihre Arbeit - also verschiedene Buchhaltungstätigkeiten - verrichtet. Sie unterliegt nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz.
Beispiel 2:
Die Ehefrau, die von ihrem Ehegatten in seinem Hotel als Küchenchefin mit Arbeitsvertrag beschäftigt wird, kann nicht selbst die Entscheidung treffen, wann und in welchem Ausmaß sie ihre Arbeit verrichtet. Sie ist vielmehr an die Halbpensionszeiten und damit an die Küchenzeiten gebunden. Sie unterliegt dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz.
Leitende Angestellte
Leitende Angestellte unterliegen dann nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, wenn ihnen nach dem neuen Wortlaut dieser Gesetze maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und
- ihre gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen und im Voraus festgelegt wird oder
- von Ihnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.
Was die maßgebliche Entscheidungsbefugnis betrifft, hat sich an der bisherigen Rechtslage nichts oder zumindest nichts Wesentliches geändert. Leitende Angestellte sind nach der bisherigen Rechtsprechung Arbeitnehmer, die wesentliche Teilbereiche eines Betriebes eigenverantwortlich leiten, die somit selbst Entscheidungen in personeller und/oder finanzieller Hinsicht treffen dürfen. Dazu kommt, dass ihr Aufgabenbereich eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen kaum zulässt, dass sie sich die Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen.
Was die übrigen Voraussetzungen betrifft, bedeuten die neuen Regeln nach derzeitigem Wissensstand:
Wollen leitende Angestellte aus dem Geltungsbereich des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes ausgenommen sein, dürfen sie ihre Arbeitszeit nicht laufend erfassen. Sie dürfen aber auch keine Arbeiten verrichten, bei denen die Arbeitszeit typischerweise im Vorhinein festgelegt ist.
Beispiel 1:
Ein Hoteldirektor hat seine Führungsaufgaben wahrzunehmen und seine Ziele zu erfüllen. Er trifft selbst die Entscheidung, wann und in welchem Ausmaß er seine Arbeit verrichtet. Wenn er benötigt wird, ist er zur Stelle, der konkrete Zeitpunkt oder Zeitraum steht aber nicht im Vorhinein fest. Seine Arbeitszeit übermittelt er aufgrund eigener Aufzeichnungen im Nachhinein dem Lohnbüro. Er ist leitender Angestellter und unterliegt nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz.
Beispiel 2:
Ein Hoteldirektor hat seine Führungsaufgaben wahrzunehmen und seine Ziele zu erfüllen. Er trägt sich regelmäßig in den Dienstplan ein, damit seine Mitarbeiter wissen, wann er arbeitet, und erfasst täglich in der Früh und am Abend seine Arbeitszeit am Zeiterfassungsgerät. Er ist kein leitender Angestellter und unterliegt daher dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz.