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Steuern: Stundungen, Safety-Car Phase und Ratenzahlung
Corona

Steuern: Stundungen, Safety-Car Phase und Ratenzahlung

Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell mit langer Laufzeit und niedrigen Zinsen soll den Unternehmen jetzt helfen.

05. Juli 2021

Stundungen, Safety-Car und Ratenmodell

  • Von 10. - 30. Juni konnte die Safety-Car-Phase beantragt werden und Steuerstundungen wurden bis 30. Juni 2021 automatisch verlängert, bis dahin wurden auch keine Stundungszinsen vorgeschrieben. In weiterer Folge beträgt der Stundungszinssatz nun bis zum 31. März 2024 voraussichtlich 1,38 % (2 % über dem Basiszinssatz).

  • Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell mit langer Laufzeit und niedrigen Zinsen soll den Unternehmen ab Juli 2021 helfen. Der Antrag auf das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist spätestens bis zum 31. August 2022 einzubringen.

  • Gegenstand sind Abgabenschuldigkeiten bis Juni 2021, die nicht zur Gänze innerhalb der beglichen werden konnten, inklusive der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer  ab Juli 2021. Es darf kein Terminverlust eingetreten sein und  muss zumindest 40 % des überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er den bis Juni 2021 nicht entrichteten Abgabenrückstand – neben den laufend zu entrichtenden Abgaben – innerhalb des nun beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann. In welcher Form diese Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, kann vom Bundesminister für Finanzen per Verordnung festgelegt werden.

  • Abgaben, die innerhalb der aufrechten Ratenzahlungsvereinbarung entstehen, sind von der Ratenzahlung nicht mitumfasst (Ausnahme: Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes).

  • Neben aufrechter Ratenzahlungsvereinbarung ist keine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO möglich (zB gleichzeitige Stundung).

  • Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 212 BAO über gewährte Zahlungserleichterungen, insbesondere auch, dass ein eingetretener Terminverlust zur Fälligkeit des gesamten Abgabenrückstandes führt.

  • Innerhalb aufrechter Ratenvereinbarung besteht die Möglichkeit einmalig einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge zu stellen.

COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive Safety-Car-Phase im Juli, August und September

Von 10. - 30. Juni 2021 konnten Sie über FinanzOnline einen Antrag auf das COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive Safety-Car-Phase stellen (> Weitere Services > Zahlungserleichterung > COVID-19-Ratenzahlung). Sofern dies nicht möglich gewesen sein sollte, konnte der Antrag auf Ratenzahlung auch formlos auf dem Postweg eingebracht werden.

Safety-Car-Phase

Die Safety-Car-Phase ermöglichte für die ersten drei Monate nach Ende der kostenlosen Stundung eine lediglich sehr geringe Rückzahlung bevor danach das Ratenzahlungsmodell einsetzt. Sie konnten das Modell nutzen, indem Sie im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils zumindest 1 % des gesamten Abgabenrückstandes zum Stand vom 30. Juni 2021 als Monatsrate ansetzen. Wenn Sie von Juli bis September 2021 Liquiditätsprobleme erwarten, dann konnten Sie im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ für die Monate Juli, August und September 2021 auch nur 0,5 % des gesamten Abgabenrückstands zum Stand vom 30. Juni 2021 ansetzen.

Ratenzahlung 

Nach den allgemein gültigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung können Abgabenrückstände, deren sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre, in Raten entrichtet werden, wenn die Einbringlichkeit dadurch nicht gefährdet wird. Eine Ratenvereinbarung auf dieser Grundlage wird normalerweise für längstens 12 Monate getroffen.

Das spezielle Covid-19-Ratenzahlungsmodell kann man in Anspruch nehmen, wenn mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 fällig geworden ist. Dazu zählen auch die bereits festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Dieses Modell ermöglicht die Rückzahlung der Abgabenschuld in zwei Phasen über höchstens 36 Monate:

  • Phase 1 läuft längstens 15 Monate bis zum 30. September 2022
  • Phase 2 läuft längstens weitere 21 Monate bis zum 30. Juni 2024

Für die Rückzahlung können Sie zwischen zwei Varianten wählen:

  • Variante 1: Der gesamte Rückstand wird in der Phase 1 also bis spätestens 30.09.2022 innerhalb von 15 Monaten entrichtet.
  • Variante 2: Der Rückstand wird verteilt über Phase 1 und 2 in längstens 36 Monaten entrichtet. In diesem Fall müssen Sie zunächst die Rückzahlung Ihres gesamten Rückstandes in der Phase 1 beantragen (genau wie bei Variante 1). Am Ende der Phase 1 muss aber nicht der gesamte Rückstand entrichtet sein, sondern zumindest 40 %. Jener Rückstandsbetrag, der erst in Phase 2 abgetragen werden soll, ist im Zahlungsplan zusätzlich zur 15. Rate ausgewiesen. Bis Ende August 2022 können Sie die Rückzahlung des restlichen Rückstandes in Phase 2 beantragen. Die Rückzahlung dieses Restbetrages erfolgt bis zum 30. Juni 2024.

Die Raten können auch Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst werden - es müssen nicht gleichmäßige Monatsraten sein (geben Sie dazu bitte im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ die Ratenhöhe für die einzelnen Monate an).

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