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Investitionsprämie
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Investitionsprämie

Damit das "Rausinvestieren aus der Krise" angekurbelt wird, gab es für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eine Investitionsprämie von 7 % in Form eines Zuschusses, 14 % bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science. Eine Antragstellung musste vor dem 28.02.2021 erfolgen!

25. Januar 2023

Achtung

  • Um förderfähig zu sein, muss jedes Gewerk separat beauftragt werden. Aufträge waren bis 31.05.2021 zu erteilen bzw. waren pro Gewerk "erste Maßnahmen" zu setzen. Die Investitionsprämie zielt somit nicht auf Projekte ab, sondern auf die einzelnen Investitionen. Einen Projektbegriff im Sinne eines Gebäudes, bei dem der Aushub die erste Maßnahme auch für den Dachdecker bedeuten würde, gibt es hier nicht.

  • Um alle Anträge bedienen zu können, wurde der Topf für die Investitionsprämie auf 7,8 Mrd. aufgestockt. Auf Grund der vielen Anträge, die sich vor der Erhöhung rückgestaut haben, ist mit Verzögerungen zu rechnen!

Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse an Unternehmen iSd § 1 UGB gewährt, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Die Antragstellung war ab dem 01. September 2020 und  bis 28.02.2021 unter www.foerdermanager.aws.at  möglich.Die Antragsfrist wurde nicht verlängert. Die Frist für die Setzung "erster Maßnahmen" wurde auf 31.05.2021 verlängert.

Investitionen bis zu 20 Mio. Euro müssen bis Ende Februar 2023 umgesetzt und dann binnen 3 Monaten abgrechnet werden (Deadline: 31.05.).

Investitionen über 20 Mio. Euro sind bis Ende Februar 2025 fertigzustellen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens, für die zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 diese Förderung beantragt und wo erste Maßnahmen bis 31.05.2021 (Frist wurde von ursprünglich 28.02. verlängert) gesetzt werden.

Erste Maßnahmen, die bis zum 31. Mai 2021gesetzt werden müssen, sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.

Das korrekte und zeitgerechte Setzen der ersten Maßnahme ist je Investition von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter gegenüber der aws ab einem Zuschuss von 12.000 Euro zu bestätigen.

Vor dem 01. August 2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt werden. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.Sollte das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die obenangeführten ersten Maßnahmen nicht fristgerecht ermöglichen, gilt die Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme. Die Beantragung der behördlichenGenehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein.

Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der förderungsfähigen Investitionen hat bei einem Investitionsvolumen unter 20 Mio. Euro (exkl. USt.) bis spätestens 28.02.2023 zu erfolgen. Für Investitionen mit einem Volumen ab 20 Mio. Euro hat die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) bis 28.02.2025 zu erfolgen. Die Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Was wird nicht gefördert?

  • Klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen (siehe Punkt 5.4 der Förderungsrichtlinie)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 31.05.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

Wie hoch ist die neue Investitionsprämie?

Die Investitionsprämie wird 7 % der Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %. Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen in Betracht.

  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist 5.000 Euro (ohne USt.). Lt. FAQs handelt es sich bei der Untergrenze um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden.
  • Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt 50 Mio. Euro (ohne USt.) pro Unternehmen bzw. pro Konzern (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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