Verlängerung
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Die ursprünglich bis Ende 2022 befristete Kurzarbeit wird in der bestehenden Form bis Ende Juni 2023 verlängert (siehe Bundesgesetzblatt).
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Die neue AMS-Richtlinie und weitere Dokumente finden Sie hier.
Was ist neu ab 2023?
- Der verpflichtende Urlaubsverbrauch ist aus der Richtlinie gestrichen worden. Es bleibt die Verpflichtung, sich ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen zu bemühen.
- Für die wirtschaftliche Begründung ist keine Bestätigung von Steuerberater:innen/Wirtschaftsprüfer:innen/Bilanzbuchhalter:innen mehr erforderlich.
- Lehrlinge zählen nicht mehr zum förderbaren Personenkreis.
So beantragen Sie Kurzarbeit
- Verständigen Sie mind. 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen (eAMS-Konto).
- Im Rahmen eines Beratungsverfahrens wird vor Beginn der Kurzarbeit geprüft, ob die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten plausibel begründet werden können und die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben, ….) abgewendet werden kann.
- Achtung: Kurzarbeit wird nur mehr in Ausnahmefällen gewährt - hohe Energiekosten sind aktuell kein Grund für Kurzarbeit. Kurzarbeit wird vom AMS auch dann nicht genehmigt, wenn angenommen werden kann, dass die freigesetzten Beschäftigten rasch wieder eine Beschäftigung finden (Prüfung des regionalen Arbeitsmarktes).
- Wird das Beratungsverfahren positiv absolviert, wird eine Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern fertiggestellt.
- Kurzarbeit ist VOR Beginn über das eAMS-Konto zu beantragen (Hochladen des Begehrens gemeinsam mit Sozialpartnervereinbarung und Beratungsprotokoll).
- Nach Ende jedes Kurzarbeitsprojekts ist ein Durchführungsbericht zu legen. Um keine Nachforderungen zu verpassen bitte immer wieder eAMS-Konto einsehen wegen etwaiger Rückmeldungen des AMS z.B. bei Mängeln am Durchführungsbericht.
Nützliche Links
Langzeit-Kurzarbeits-Bonus von 500 Euro
- Arbeitnehmer:innen, die sich von 01. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit befanden, können ab 11. April 2022 eine einmalige Zahlung von 500 Euro netto bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen. Die Antragsfrist wurde bis 30.06.2023 verlängert.
- Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigte, die bereits besonders lang in Kurzarbeit sind, finanziell zu unterstützen.
- Die Regelung gilt für Personen in Kurzarbeit, deren Bemessungsgrundlage kleiner als 50 % der Höchstbemessungsgrundlage ist.
- Anträge können nur per Post oder per elektronischem Formular eingebracht werden.