Meldepflicht und Verkehrsbeschränkung bis 01. Juli 2023
War jemand entweder mit dem Corona-Virus infiziert oder bestand zumindest der Verdacht einer Infektion mit dem Corona-Virus, dann galt noch bis zum 01.07. die Meldepflicht der Erkrankung und ab dem Zeitpunkt des ersten positiven Antigen- oder PCR-Ergebnisses die COVID-19 Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV).
Was bedeutet Verkehrsbeschränkung?
Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
- außerhalb des privaten Wohnbereiches in geschlossenen Räumen, wenn physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und im Freien, wenn ein Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten werden kann,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften (mit Personen aus verschiedenen Haushalten) in geschlossenen Räumen und im Freien (Ausnahme Mindestabstand 2 m im Freien). Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben.
Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Kindergärten und -krippen, Primärschulen. Das Betretungsverbot gilt nicht für Mitarbeiter:innen und Personen zur Begleitung Minderjähriger dieser Einrichtungen.
Wann endet eine Verkehrsbeschränkung?
- mit sofortiger Wirkung wenn innerhalb von 48 Stunden nach einem positiven Antigentest ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests vorliegt.
- mit einem PCR-Testergebnis, das entweder negativ ist oder einen CT-Wert größer/gleich 30 aufweist. Dies ist nach wie vor frühestens am 5. Tag nach Zeitpunkt der ersten positiven Probenahme möglich.
- nach 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
Liegen innerhalb der letzten 60 Tage mehrere positive Testergebnisse vor, gilt als Zeitpunkt der Probenahme jener des ersten positiven Ergebnisses.
Keine Dienstfreistellung für Risikogruppen oder Schwangere mehr
Seit 01. Mai 2023 gibt es keine Dienstfreistellung mehr für Mitarbeiter:innen, die einer Risikogruppe angehören. Auch Schwangere haben keinen Anspruch auf Sonderfreistellung mehr.
Sonderbetreuungszeiten
Der Nationalrat hat Ende November eine erneute Verlängerung bis 07.07.2023 beschlossen.
Voraussetzung dafür ist, dass betreuungspflichtige Kinder an Corona erkrankt sind und sie Schule, Kindergarten oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen dürfen, den Arbeitgebern werden die Kosten ersetzt.
Im Falle von behördlicher Schließung von Klassen oder Kindergruppen soll der Anspruch auch gelten.
Wenn kein Rechtsanspruch besteht, ist Sonderbetreuungszeit auf Basis freiwilliger Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber:in nicht mehr möglich.
Mitarbeiter:innen im „Home-Office“
Mitarbeiter:innen können in der Praxis nur dann von zu Hause aus arbeiten, wenn auf der einen Seite die vereinbarten Arbeitsleistungen dafür geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und auf der anderen Seite die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Arbeit im „Home-Office“ liegt vor, wenn wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringen. Arbeit im Homeoffice ist zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie besondere Kündigungsregelungen beinhalten.
Arbeitgeber:innen haben die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (etwa Computer, Software, Datenverbindung und Mobiltelefon und ähnliches) bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeber:innen die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von den Arbeitnehmer:innen für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel tragen. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
Die Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice können in Betrieben mit einem Betriebsrat auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, in der insbesondere die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel und die Regelungen bezüglich deren privater Nutzung, ein Rückkehrrecht aus dem Homeoffice und der (pauschale) Kostenersatz bei Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel geregelt werden können.
Unter Umständen kann sich eine Verpflichtung zur Arbeit im „Home-Office“ für Mitarbeiter:innen aber auch in Verkehrsbeschränkung ergeben - dann, wenn diese nämlich nicht krank sind.
Wird dem/der Arbeitgeber:in durch im gemeinsamen Haushalt mit dem/der Mitarbeiter:in lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß. Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen, sind Arbeitsunfälle. Die Wohnung gilt als Arbeitsstätte nach ASVG.
Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von bis zu 8 Euro pro Tag, die Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen gewähren, gilt ab 2022 nicht mehr nur für jene Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.