Aufgrund der verbesserten Situation wird der ÖHV-Partner, die Europäische Reiseversicherung, COVID-19 ab sofort, so lange nicht als Pandemie und damit in der Storno- und Reiseabbruchversicherung als Ausschlussgrund einstufen, wie die Situation stabil bleibt und es nicht wieder zu einem verstärkten Auftreten (zweite Infektionswelle) und damit zu Verschärfungen der Maßnahmen insbesondere auch der Reisebeschränkungen kommt.
Solange die Situation also stabil bleibt, gilt wieder vollumfänglicher Stornoversicherungs- und Reiseabbruchsschutz. Auch Stornofälle im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankung sind gedeckt, obwohl COVID-19 laut WHO & der Österreichischen Gesundheitsbehörden noch als Pandemie eingestuft wird. Dies gilt ebenso für allfällige Reiseabbruchskosten.
Konkrete Beispiele zur Erläuterung der Stornodeckung
Hat ein Gast eine Hotelstorno Plus oder Premium abgegschlossen, werden folgende Gründe bei einer Stornierung oder Reiseabbruch gedeckt:
- weil eine beim Gast erhöhte Temperatur oder Fieber gemessen wird, auch wenn ein späteres Testergebnis negativ ist, oder er/sie auf COVID-19 positiv getestet wurden, ohne Symptome zu zeigen.
- weil der Gast an COVID-19 Symptomen erkrankt ist.
- weil ein naher Angehöriger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person an COVID-19 erkrankt und eine dringende Anwesenheit erforderlich ist.
- weil ein naher Angehöriger im gemeinsamen Haushalt an COVID-19 erkrankt und der Gast sich deshalb in Quarantäne begeben muss.
Wenn der Gast während des Aufenthaltes erkrankt und das Hotel nicht verlassen darf, besteht Deckung im Umfang der unfreiwilligen Urlaubsverlängerung. Eine Quarantäne des gesamten Hotels oder in einem separaten Quartier ist nicht versichert.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- wenn der Gast als Risikoperson eingestuft ist, sich aufgrund steigender Fallzahlen am Urlaubsort Sorgen um eine Ansteckung macht und daher aus Angst vor Ansteckung nicht reisen möchte,
- wegen einer behördlich vorsorglich verhängten Quarantäne bei Rückkehr ins Heimatland,
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund ausgelöster Kündigungen durch die Pandemie,
- Grenzsperren, behördlich verhängte Hotelschließungen, Lock Down durch die Regierung.
Die Europäische Reiseversicherung unterscheidet bei den Prämien weiterhin nicht zwischen Risikopatienten und Nicht-Risikopatienten und es gibt auch keine Altersgrenzen.
Was gilt es im Detail zu beachten?
Für den Fall, dass es wieder zu einem verstärkten Auftreten von Infektionen kommt (zweite Welle) und die endlich wieder gewonnenen Reisefreiheiten zurückgenommen und neuerliche Beschränkungen verhängt werden, müsste dementsprechend der Pandemieausschluss lt. ERV-RVB wieder angewendet werden und es bestünde kein Stornoschutz. Bei Wegfall der Beherbergungsvertragsgrundlage dürfen keine Stornokosten seitens des Vermieters verrechnet werden.
Ausdrücklich gilt, dass sich die Frage der Versicherungsdeckung immer nur nach dem konkreten Zeitpunkt beurteilen lässt, zu dem der Schadenfall eingetreten ist. Es ist also entscheidend, wie etwa die Umstände der „Reisefreiheit“ und etwaiger neuer Erkrankungswellen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts effektiv aussehen und welche behördlichen Regelungen gelten.
Rückfragen und Erreichbarkeit
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