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Auflösung von Reisebüroverträgen bei Betriebsstilllegung

 

Sofern zwischen dem Hotel und dem jeweiligen Reisebüro keine einzelvertraglichen Abreden bestehen, kommen bei der Vertragsauslegung bei nationalen Verträgen das Kooperationsabkommen über die Vermittlung von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros und bei internationalen Verträgen die Richtlinie der I.H.A. und der U.F.T.A.A. zur Anwendung. Erstere sind gemäß österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Handelsbräuche zu qualifizieren, dementsprechend wird dies auch für internationale Richtlinie gelten. Der Fall, dass ein Hotel seinen Verpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen mit Reisebüros aus dem Grund nicht nachkommen kann, dass der Betrieb (aus wirtschaftlichen Überlegungen) stillgelegt wird, ist in den beiden Abkommen nicht explizit geregelt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es sich hiebei nicht um einen Fall höherer Gewalt handelt, sondern um eine eigenständige Entscheidung des Hoteliers, die in dessen Sphäre fällt. Dementsprechend können die abgeschlossenen Verträge auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten werden.

Demgemäß sollte versucht werden, die abgeschlossenen Verträge einvernehmlich aufzulösen. Sollte dies nicht möglich sein, sieht das KOAB nur eine schadenersatzfreie Lösungsmöglichkeit für einen Beherbergungsbetrieb bei Gruppenverträgen vor, die mehr als 6 Monate vor Ankunft der Gruppe mit einem Reiseunternehmen abgeschlossen wurden und wenn der Rücktritt innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgt. Ansonsten hat der Beherbergungsbetrieb gemäß § 7 Abs. 7 KOAB dem Reiseunternehmen die bestellten und zugesicherten Zimmer zur Verfügung zu halten. Verletzt der Beherbergungsbetrieb diese Verpflichtung, hat er Schadenersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden zu zahlen, wobei der Beherbergungsbetrieb die Gäste ausnahmsweise in einem gleichen- oder höherwertigen Beherbergungsbetrieb unterbringen kann, wenn das Reiseunternehmen spätestens 8 Tage vor der Ankunft davon in Kenntnis gesetzt wurde und zugestimmt hat. Nur in diesem Fall hat das Reiseunternehmen kein Recht, für eine solche Ersatzunterbringung einen Schadenersatz zu fordern. Festzuhalten ist auch, dass in § 14 KOAB Regelungen für periodisch wiederkehrende Reservierungen (Kontingente) enthalten sind. Diese Regelung beschränkt sich jedoch darauf, dass den Vertragspartnern empfohlen wird, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und gewisse Bestandteile des Vertrages bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

Die Richtlinie der I.H.A./U.F.T.A.A. sieht in Art. 15 nur Annullierungsmöglichkeiten für das Reisebüro, nicht jedoch für den Hotelier vor. In Art. 21 sind die Verpflichtungen des Hoteliers gegenüber dem Gast festgehalten, gemäß dessen lit. b Z 1 muss er für den Fall, dass die vom Gast reservierten Räume nicht zur Verfügung gehalten werden können, ein Unterbringen für den Gast im nächstgelegenen, gleichwertigen Hotel beschaffen, wobei eine daraus sich ergebende Preisdifferenz zu Lasten des Hoteliers geht.


AGBH neu (Hotelvertragsbedingungen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen neu

Der Fachverband Hotellerie (WKO) hat Anfang des Jahres neue, mit der ÖHV abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie herausgegeben. Selbstverständlich können diese unternehmensspezifisch adaptiert werden.

Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die Stornobedingungen, die Anzahlung sowie die Gerichtsstandregelung.  

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Wie bisher kann bis drei Monate vor dem Ankunftstag der Vertrag durch „einseitige Erklärung“ aufgelöst werden. Während der Kunde in dieser Zeit ohne Gründe vom Vertrag zurücktreten kann, muss der Beherberger „sachlich gerechtfertigte Gründe“ dafür anführen.

Ab drei Monate bis zu einem Monat vor der Ankunft beträgt die Stornogebühr 40 Prozent des Arrangementpreises, bis zu einer Woche 70 Prozent und bei einem Storno innerhalb der letzten Woche 90 Prozent. Zukünftig müssen also jene 20 bis 30 Prozent der Stornogebühr, die Sie sich für die Nichteinbringung der Dienstleistung ersparen, nicht mehr abgezogen werden (bzw. eventuelle Weitervermietung).

Wichtig dabei ist auch, dass ab drei Monate vor der Ankunft nur mehr der Gast mit der entsprechenden Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten kann, jedoch nicht das Hotel. Um sicher zu gehen, dass die Bestimmungen des Abkommens in jedem Einzelfall Vertragsinhalt werden, ist es empfehlenswert, den Vertragspartner rechtzeitig über deren Geltung zu informieren.

Der Hinweis „Es gelten die AGBH 2006.“ ist nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht ausreichend, wesentliche Bestimmungen wie etwa die Stornogebühren müssen detailliert angeführt werden.

  • Bis 3 Monate: keine Stornogebühren
  • Bis 1 Monat: 40 %
  • Bis 1 Woche: 70 %
  • Weniger als 1 Woche: 90 %

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

Neu geregelt im Mustervertragswerk ist auch der § 3 „Vertragsabschluss, Anzahlung“: Im Falle der Vereinbarung einer Anzahlung kommt der Beherbergungsvertrag erst mit der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung durch den Vertragspartner beim Beherbergungsbetrieb zustande. Somit ist diese schriftliche Einverständniserklärung beim Gast einzuholen. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die internationalen Kreditkarten- Reservierungsbedingungen bei Anzahlungen den Gästen eine offizielle kostenlose Stornierung bis 18.00 Uhr am geplanten Ankunftstag einräumen. Um die für den Hotelier günstigeren Stornomodalitäten nach den AGBHs durchzusetzen, empfehlen wir, bei Kreditkartenanzahlungen vom Gast eine zusätzliche schriftliche Reservierungsbestätigung einzufordern.

Fax-Reservierungsformular 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Auch die Bestimmung des Gerichtsstands wurde neu geregelt: Es gilt grundsätzlich der Wohnsitz des Gastes. In Punkt 17.5 wurde nun explizit der Wohnsitz des Gastes als Gerichtsstand vereinbart. Somit können Klagen gegen Verbraucher, die Bürger eines EU-Mitgliedsstaates bzw. der Schweiz, Islands oder Norwegens sind, ausschließlich am Wohnsitz des Verbrauchers eingebracht werden.

Es wird somit in der Praxis schwieriger, Geldforderungen von ausländischen Hotelgästen gerichtlich einzufordern. Eine Anzahlung in Bar oderper Kreditkarte ist somit zu empfehlen.


Die AGBHs in mehreren Sprachen finden Sie hier zum Download.


Teilstorno von Gruppenreisen

Recht_Steuer

 
Rechtsauskunft
Grundsätzlich hat eine einzelvertragliche Vereinbarung der Stornobedingungen mit einem Reiseunternehmen immer Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. den AGBH 2006), sowie einem mit dem Fachverband der Reisebüros getroffenen Kooperationsabkommen.
Bei der Buchung einer Reisegruppe ist es empfehlenswert, in den Stornobedingungen auch den Fall von Teilstornierungen zu berücksichtigen und entsprechend zu regeln. Beispielsweise könnte der Stornofall von der Anzahl der stornierenden Teilnehmer abhängig gemacht werden. Einzelvertragliche Regelungen sind besonders empfehlenswert, wenn Reisegruppen beherbergt werden und der Vertragspartner kein Reisebüro ist, denn in diesem Fall können die Bestimmungen des Kooperationsabkommens oder der internationalen Richtlinie, die immer ein Vertragsverhältnis zwischen dem Hotel und einem Reisebüro voraussetzen, nicht zur Anwendung kommen.  
Was Sie sonst noch beachten sollten, lesen Sie hier.

Stornogebühren im Hotelbereich unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Rechtsauskunft
Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde die schon bisher von der österreichischen Finanzverwaltung anerkannte umsatzsteuerfreie Behandlungvon Stornogebühren im Hotelbereich bestätigt.

Diese Rechtsauskunft wurde von Herrn Mag. Rudolf Siart, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Siart + Team Treuhand GmbH, Wien, zu Verfügung gestellt.

Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Download.

Verfallsfrist von Gutscheinen

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Was ist zu beachten?
Gutscheine gelten in Österreich grundsätzlich 30 Jahre lang, doch die Geltungsdauer kann verkürzt werden. Wird eine kürzere Verjährungsfrist in die AGB aufgenommen, unterliegt diese der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB. Demzufolge darf es dem Kunden durch die verkürzte Geltungsdauer nicht ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert werden, seine Ansprüche geltend zu machen. Keine sachliche Rechtfertigung sah der OGH etwa in einem Fall aus dem Jahr 2006: Da wurde eine Verfallsfrist von 2 Monaten damit begründet, dass die Konzernmutter auf einen möglichst frühen Abschluss des Geschäftsjahres drängte.  

Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist also möglich. Dadurch darf jedoch die Geltendmachung von Ansprüchen nicht ohne plausiblen Grund übermäßig erschwert werden. Zu empfehlen ist daher eine nicht zu kurze Verfallsfrist, z.B. mindestens ein Jahr.

Storno bei Lawinensperre / Straßensperre

Rechtsauskunft
Ist ein Hotel oder sogar der gesamte Urlaubsort aufgrund von unpassierbaren Straßen bzw. Lawinensperren von der Umwelt abgeschnitten und für den Urlaubsgast während der gesamten Buchungsdauer nicht erreichbar, so ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt oder Stornogebühren zu leisten.

Details zum Download....

Schadenersatz bei vorzeitiger Abreise eines Gastes

Rechtsauskunft

Ein Gast bucht einen mehrtägigen Hotelaufenthalt mit Halbpension. Nach einer Übernachtung im Hotel reist der Gast - ohne Grund zur Reklamation - vorzeitig ab. Das Zimmer steht während des restlichen Buchungszeitraums frei.

Das Hotel ist in diesem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt für den gesamten Buchungszeitraum zu verlangen. Allerdings müssen ersparte Aufwendungen (z.B. für Verköstigung, Zimmerreinigung etc.) in Abzug gebracht werden.

Rechtsauskunft zum Download...


Stornobedingungen

Welche Stornobedingungen gelten für die Hotellerie?
Sofern nichts anderes verinbart wurde, gelten die Stornobedingungen (§ 5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) 2006

Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) 2006

ÖHV-Positionspapier 2010/2011
ÖHV-Positionspapier 2010/2011

ÖHV-CoPräsident Sepp Schellhorn überreicht das ÖHV-Positionspapier 2010/2011 an Bundesminister Mag. Dr. Reinhold Mitterlehner

ÖHV-CoPräsident Sepp Schellhorn überreicht das ÖHV-Positionspapier 2010/2011 an Bundesminister Mag. Dr. Reinhold Mitterlehner


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