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Trinkgeld

Trinkgeld

Trinkgelder sind steuerfrei, erhöhen aber die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder gibt es für Mitarbeiter:innen im Hotel- und Gastgewerbe eine Trinkgeldpauschale, wobei es in den einzelnen Bundesländern Unterschiede bei den erfassten Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten gibt.

Allgemein

Trinkgelder sind lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie 

  • in ortsüblicher Höhe
  • von dritter Seite
  • an Arbeitnehmer:innen
  • freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch der Arbeitnehmer:innen oder Vorgabe der Höhe durch Arbeitgeber:innen, beispielsweise in der Rechnung)

gewährt werden. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag sowie für die Kommunalsteuer. 

Aber ALLE Geld- und Sachbezüge, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer:innen oder Lehrlinge Anspruch haben oder darüber hinaus auf Grund des Dienst- bzw. Lehrverhältnisses von Dritten erhalten, unterliegen der Beitragspflicht bei der Sozialversicherung.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Leitung Mitgliederservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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