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Ferialarbeitnehmer:innen

Trennen Sie strikt zwischen Ferialarbeitnehmer:innen und Praktikantinnen bzw. Praktikanten. Die Unterschiede in der Entlohnung sind weitreichend.

Dr. Guenter Steinlechner
Artikel von Dr. Guenter Steinlechner

Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Begriff

Ferialarbeitnehmer:innen sind in der Ferienzeit zu Erwerbszwecken tätig, als Arbeitnehmer:innen in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch die Arbeitgeber:innen unterworfen. Sie unterliegen sowohl den arbeitsrechtlichen Gesetzen, also z.B. dem Angestelltengesetz oder dem Urlaubsgesetz, als auch den Kollektivverträgen.

 

Bezahlung

Abhängig davon, welche Arbeiten Ferialarbeitnehmer:innen verrichten, sind sie im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen bzw. im Kollektivvertrag für Angestellte in der entsprechenden Lohngruppe bzw. in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe einzustufen. Sind Ferialarbeitnehmer:innen keine gelernten Arbeitskräfte, ergibt sich für Arbeiter:innen eine Einstufung in die Lohngruppe 5, für Angestellte eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 5.

Bitte beachten Sie

Eine Bezahlung von Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern auf Basis des Lehrlingseinkommens ist unzulässig! Ferialarbeitnehmer:innen haben neben dem Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das kollektivvertragliche Mindestgehalt Anspruch auf Urlaub und auf Jahresremuneration. Werden sie als Arbeiter:innen beschäftigt, haben sie nur dann Anspruch auf Jahresremuneration, wenn sie durchgehend mindestens 2 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14

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